Karlsruhe, 4. Dezember 2025 (JPD) – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Name der Filmfigur „Miss Moneypenny“ keinen Werktitelschutz genießt. Die Klägerin, Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an den „James Bond“-Filmen, hatte die Nutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ durch ein Unternehmen für Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen in Deutschland untersagen wollen. Die Revision gegen die Vorinstanzen wurde zurückgewiesen.

Keine Selbständigkeit der Figur „Miss Moneypenny“ für Werktitelschutz

Werktitelschutz setzt voraus, dass ein Name ein selbständig schutzfähiges Werk bezeichnet. Der BGH bestätigte die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, dass die Figur „Miss Moneypenny“ in den „James Bond“-Filmen keine hinreichende Individualität und Selbständigkeit aufweist, um als eigenständiges Werk im Sinne des Werktitelrechts zu gelten. Weder besondere optische Merkmale noch ausgeprägte Charaktereigenschaften der Figur begründen eine eigenständige Wahrnehmung abseits des Filmwerks.

Fiktive Figuren können zwar grundsätzlich Werktitelschutz genießen, wenn sie sich gegenüber dem Grundwerk als eigenständiges Werk herausheben. Im vorliegenden Fall sei jedoch die Figur eng an das James-Bond-Universum gebunden, sodass eine losgelöste Wahrnehmung durch den Verkehr nicht gegeben sei. Die gerichtliche Prüfung beschränkte sich auf die Erscheinung und Persönlichkeit der Figur innerhalb der Filme, zusätzliche Eigenschaften außerhalb des Werkes sind unbeachtlich.

Die Klägerin hatte bereits Landgericht Hamburg und Oberlandesgericht Hamburg angerufen; beide Instanzen wiesen ihre Klage ab. Mit der Entscheidung des BGH ist der Name der Filmfigur nun endgültig ohne Werktitelschutz.

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