
Leipzig, 3. Dezember 2025 (JPD) – Der Weiterbetrieb des LNG-Terminals „Deutsche Ostsee“ in Mukran auf Rügen ohne geplante Landstromversorgung bleibt nur mit einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am Mittwoch in letzter Instanz, dass der Einsatz schiffsgebundener Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung ab 2025 nicht ohne ein entsprechendes Genehmigungsverfahren fortgeführt werden darf.
Gericht verlangt Änderungsgenehmigung für LNG-Terminal
Die Betreiberin Deutsche ReGas hatte beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern beantragt, den Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoren ohne Landstromanbindung als zulässig bestätigen zu lassen. Sie verwies auf eine im ursprünglichen Genehmigungsbescheid enthaltene Klausel, die geringfügige Anpassungen des Stromversorgungskonzepts ermöglichen sollte. Behörde und Widerspruchsstelle lehnten dies ab.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Rechtsauffassung der Behörde. Die im Genehmigungsbescheid vorgesehene Bestimmung erfasse lediglich technische und zeitliche Änderungen von geringer Tragweite. Der von der Betreiberin geplante Weiterbetrieb führe jedoch zu einer Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt gegenüber dem ab dem 1. Januar 2025 genehmigten Betrieb. Eine solche Abweichung mache nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ein förmliches Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich.
Trotz des Genehmigungserfordernisses ist der Betrieb des Terminals nicht sofort bedroht. Das zuständige Amt verlängerte in der mündlichen Verhandlung die Frist für den vorläufigen Weiterbetrieb bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens, spätestens bis zum 30. April 2026. Das Urteil ist rechtskräftig.