Bückeburg, 3. Dezember 2025 (JPD) – Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat die Regelung in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes zur Einführung der inklusiven Schule (InklSchulFinG) für verfassungswidrig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts lässt die Vorschrift Schulträger unberücksichtigt, die ausschließlich Schulen im Sekundarbereich II betreiben, und verstößt damit gegen Art. 57 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung.

Gesetzgeber muss finanziellen Ausgleich für Sekundarstufe II nachbessern

Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hatte Niedersachsen 2012 im Schulgesetz festgelegt, dass öffentliche Schulen inklusive Schulen sein müssen und allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang bieten. Das Land gewährt den Kommunen gemäß § 1 InklSchulFinG einen finanziellen Ausgleich für die mit der Einführung der inklusiven Schule verbundenen Kosten in Form einer Pauschale. Die bisherige Berechnungsgrundlage berücksichtigt jedoch nur die Schülerzahlen im Primarbereich und Sekundarbereich I, nicht aber die der Sekundarstufe II. Daher erhalten Kommunen wie die Region Hannover, die ausschließlich Träger von Sekundarstufe-II-Schulen sind, keinen Ausgleich.

Das Gericht betonte, dass diese Regelung dem besonderen Gesetzgebungsauftrag des Art. 57 Abs. 4 Satz 2 NV nicht entspricht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 eine verfassungsgemäße Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2022 zu treffen. Bis dahin bleibt die aktuelle Bestimmung weiterhin anwendbar. Die Vorlage erfolgte durch das Verwaltungsgericht Hannover (Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 1 A 4916/22).

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