
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen im Fall der zu Tode gequälten Mitbewohnerin verworfen und damit die Urteile des Landgerichts Köln bestätigt. Drei Angeklagte müssen lebenslang wegen Mordes in Haft, einer erhielt viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung.
Das Landgericht Köln hat drei der vier Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt und gegen zwei Angeklagte die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Einen weiteren Angeklagten hat es wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer bereits rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Vollstreckungsabschlag von zwei Monaten gewährt.
Nach den Urteilsfeststellungen schlugen und traten alle Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung über Tage eine junge Mitbewohnerin, wobei sie zum Teil eine Hundeleine, Quarzhandschuhe und Stahlkappenschuhe verwendeten und ihrem Opfer die Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme verweigerten. Während sich zu Beginn alle vier Angeklagten an den Handlungen gegen das Opfer beteiligten, setzten die Tat später nur die drei wegen Mordes verurteilten Angeklagten fort. Die schwerverletzte und völlig dehydrierte junge Frau starb wenige Wochen nach ihrer Befreiung durch die Polizei trotz maximalmedizinischer Versorgung an einem unabwendbaren Multiorganversagen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten verworfen, weil das Verfahren rechtsfehlerfrei geführt worden ist und die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 1. Juli 2025 – 2 StR 429/24
LG Köln – Urteil vom 5. Februar 2024 – 111 Ks 22/20 (90 Js 62/20)
BGH, 13.08.2025