Das Landgericht München II hat einen mehrfach vorbestraften Mann wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu 6 Jahren 10 Monaten Haft verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Kammer sah den Angeklagten trotz Bestreitens der Tat auf Grundlage der Beweise als überführt an und stufte ihn als weiterhin gefährlich für die Allgemeinheit ein.

    Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts München II unter Vorsitz von Martin Hofmann hat am 08.08.2025 nach sechstägiger Hauptverhandlung den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 10 Monaten verurteilt. Daneben hat die Strafkammer die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 

    Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten sich der Angeklagte und die spätere Geschädigte über die Internet-Datingplattform „Tinder“ kennengelernt und bereits einige Male getroffen. Am 10.11.2024 begaben sich der Angeklagte und die Geschädigte in ein Hotel in Dachau, um dort zu nächtigen. Bereits im Rahmen der Verabredung hatte die Geschädigte mitgeteilt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wünsche. Nachdem sich der Angeklagte zunächst diesem Wunsch beugte und die Geschädigte nach dem Austausch von Zärtlichkeiten schlafen ließ, fasste er nach dem Konsum einer geringen Menge Kokain den Entschluss, mit der Geschädigten trotz deren entgegenstehenden Willen zwei Mal den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wobei er deren Gegenwehr mit körperlicher Gewalt überwand. Im Anschluss hinderte der Angeklagte die Geschädigte am Verlassen des Hotelzimmers, gab schließlich aber die Tür frei. Die Geschädigte erlitt Schmerzen an Bauch, Oberschenkeln, Hals und im Genitalbereich.

    Der Angeklagte hatte bestritten, dass der Geschlechtsverkehr nicht einvernehmlich gewesen sei. Die Strafkammer hat daher dessen Einlassung und die Aussagen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren und vor Gericht ausführlich gewürdigt und sich schließlich von der Richtigkeit der Angaben der Geschädigten überzeugt, deren Angabe mit den verlesenen Chatnachrichten und Angaben weiterer Zeugen vom Hörensagen im Einklang standen. 

    Zugunsten hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte letztlich von weiterer Gewaltanwendung absah und die Geschädigte gehen ließ, zudem hat er sich hinsichtlich der Beleidigungen und der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten – die letztlich im Verfahren nicht mitverurteilt wurden – geständig gezeigt und eingeräumt, dass er Kokain und Alkohol besorgt und konsumiert hatte.  Zu seinen Gunsten hat die Kammer daher auch eine suchtmittelbedingte Enthemmung angenommen.

    Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer ganz wesentlich seine erheblichen Vorstrafen eingestellt. Dieser war wegen verschiedener Gewaltdelikte in der Vergangenheit in der Summe bereits zu mehr als 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zu seinen Lasten hat die Strafkammer den massiven Vertrauensbruch gegenüber der Geschädigten gewürdigt, der gegenüber er sich zunächst als verständnisvoller Freund ausgegeben hatte, letztlich aber ein erniedrigendes und demütigendes Verhalten zeigte und in der Hauptverhandlung bemüht war, die Geschädigte in ein schlechtes Licht zu rücken.

    Neben der verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren 10 Monaten hat die Strafkammer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafkammer ist nach einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten sachverständig beraten zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bereits in den früheren Verurteilungen habe er ein demütigendes, menschenverachtendes und machtdemonstrierendes Verhalten sowie manipulative Persönlichkeitszüge gezeigt.

    Der Angeklagte nahm das Urteil mit großer Erregung auf, unterbrach die Urteilsbegründung, indem er aufsprang, auf den Tisch schlug und den Vorsitzenden Richter beschimpfte.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Verteidigung und Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

    Die Strafkammer hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

    LG München II, 11.08.2025

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