Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgelegt, der eine vollständig elektronische Übermittlung von Anträgen, Vollstreckungstiteln und Nachweisen vorsieht. Ziel ist die Stärkung des elektronischen Rechtsverkehrs, die Reduzierung hybrider Verfahren und die Einführung digitaler Vollmachtsnachweise.

    Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollen künftig mehr Dokumente als elektronische Dokumente übermittelt werden können. Der elektronische Rechtsverkehr soll gestärkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

    Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sieht dazu im Einzelnen folgende Inhalte vor:

    Reduzierung der Zahl der hybriden Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung

    Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung sollen künftig im Regelfall vollständig elektronisch gestellt werden können. Derzeit werden Anträge und Aufträge oft in hybrider Form gestellt: Während die eigentlichen Anträge und Aufträge oft bereits in elektronischer Form gestellt werden (müssen), werden die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen in vielen Fällen noch in Papierform übermittelt. Das verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig. Künftig soll gelten: Wenn Anträge und Aufträge elektronisch gestellt werden, sollen im Regelfall auch die vollstreckbare Ausfertigung und weitere Papierurkunden, die dem Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen dienen, elektronisch übermittelt werden können. Ergänzend soll geregelt werden, dass die vollstreckbare Ausfertigung im Regelfall auch an den Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument übermittelt werden kann. 

    Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

    Im Anschluss an einen Antrag oder Auftrag in der Zwangsvollstreckung sollen sämtliche weitere Dokumente von Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zukünftig elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Pflicht soll mit einer gewissen Übergangsfrist auf weitere professionelle Verfahrensbeteiligte, etwa Inkassounternehmen, erstreckt werden. Zudem sollen die sicheren Übermittlungswege bei der Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich geregelt werden.

    Digitaler Vollmachtsnachweis

    Es soll geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht digital nachgewiesen werden kann. Zudem soll – klarer als bislang und auch für Rechtsanwälte – geregelt werden, dass die Verfahrensvollmacht digital nachzuweisen ist. Diese Regelungen des digitalen Nachweises sollen auf bestimmte Bevollmächtigte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und in bestimmten Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten ausgeweitet werden.

    Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 1. August 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Ein inhaltlich weitgehend identischer Gesetzentwurf wurde bereits in der vergangenenLegislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte seinerzeit nicht abgeschlossen werden.

    Den Entwurf des Gesetzes finden Sie hier.

    BMJV, 09.07.2025

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