Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Mai 2025 das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. September 2022 (Az. 3 K 1468/20.DA) bestätigt, wonach bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne eine hierfür vorliegende Ausnahmegenehmigung keine Gesichtsvollverschleierung in Form eines Niqabs getragen werden darf.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie beantragte bei dem beklagten Regierungspräsidium Darmstadt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot bezogen auf das Tragen eines Niqabs.

Nachdem der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ablehnung der Ausnahmegenehmigung angehört hatte, erhob diese beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage und begehrte unter anderem die Feststellung, dass sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs einen Niqab tragen dürfe. Sie könne im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen bereits allein aufgrund der noch sichtbaren Augenpartie identifiziert werden. Außerdem verstoße das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gegen ihre Religionsausübungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte die Klage mit Urteil vom 5. September 2022 ab. Gegen das Urteil hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt.

Der für das Straßenverkehrsrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt nunmehr bestätigt und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.

Der Senat hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das Tragen eines Niqabs dem Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer unterfalle. Ein solcher Gesichtsschleier verdecke mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht und den Kopf der Trägerin. Eine Identifizierbarkeit allein anhand der Augenpartie sei im Rahmen eines sogenannten „Blitzerfotos“ nicht möglich. Das Verhüllungsverbot sei auch verfassungskonform. Es diene der Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen. Hierdurch entfalte es zugleich eine präventive Schutzfunktion hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Über die von der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls geltend gemachte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs als Fahrzeugführerin muss das Regierungspräsidium Darmstadt erneut entscheiden. Insofern hatte das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Aktenzeichen: 10 A 1702/22.Z

VGH Hessen, 13.05.2025

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