
Köln, 23. Dezember 2025 (JPD) – Die Ausweisung einer Fahrradstraße im Kölner Stadtteil Rodenkirchen ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem Beschluss vom Vortag die Stadt Köln verpflichtet, die auf der Goethestraße aufgestellten Verkehrszeichen zu entfernen. Damit gab das Gericht einem Anwohner statt, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vorgegangen war.
Die Stadt Köln hatte die Goethestraße per Anordnung als Fahrradstraße ausgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts fehlten hierfür jedoch die rechtlichen Voraussetzungen. Maßgeblich beanstandete die Kammer sowohl Zuständigkeitsfragen als auch Defizite bei der verkehrlichen Entscheidungsgrundlage.
Zuständigkeitsmängel und fehlende Datengrundlage
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Stadt nicht wirksam auf Beschlüsse der Bezirksvertretung Rodenkirchen stützen könne. Zwar lasse sich aus dem 2022 beschlossenen Radverkehrskonzept Rodenkirchen sowie dem 2023 verabschiedeten Fahrradstraßenkonzept der politische Wille zur Einrichtung einer Fahrradstraße auf der Goethestraße erkennen. Für derartige Konzepte sei die Bezirksvertretung jedoch nicht zuständig gewesen, da deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausreiche und damit in die Zuständigkeit des Rates der Stadt Köln oder eines seiner Ausschüsse falle.
Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich bei der Fahrradstraße nicht um ein isoliertes verkehrliches Einzelprojekt. Vielmehr sei sie Teil eines stadtweit abgestimmten Radverkehrsnetzes mit Haupt- und Nebenrouten, was eine Entscheidung auf gesamtstädtischer Ebene erfordere. Bereits aus diesem Grund sei die verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig.
Darüber hinaus rügte das Verwaltungsgericht eine unzureichende Erhebung von Verkehrsdaten. Die lediglich einmalige Zählung des fließenden und des ruhenden Verkehrs reiche nicht aus, um eine belastbare Prognose über künftige Verkehrsströme zu treffen. Auch die Frage, ob die mit der Fahrradstraße verbundene Reduzierung von Parkflächen angemessen sei, könne auf dieser Grundlage nicht tragfähig beantwortet werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde offen. Über ein Rechtsmittel hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 18 L 2684/25 geführt.