OLG Düsseldorf hält Beschleunigungsregel im Bundeswehrbeschaffungsrecht für verfassungswidrig

Düsseldorf, 22. Mai 2026 (JPD) Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat eine Regelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Nach Auffassung des Senats verstößt die Vorschrift über die Beschleunigung von Beschaffungsverfahren für die Bundeswehr gegen verfassungsrechtliche Garantien effektiven Rechtsschutzes und ist daher verfassungswidrig.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist die geplante Beschaffung von Paketstationen zur Ausgabe und Rücknahme militärischer Bekleidung und Ausrüstung. Gegen die Vergabeentscheidung hatte eine unterlegene Bieterin Nachprüfung beantragt und anschließend sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Während dieses Verfahrens trat das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz in Kraft, das der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr beimisst.

Nach Auffassung des Vergabesenats führte die Anwendung der neuen Regelung dazu, dass die Vergabestelle noch während des laufenden Rechtsschutzverfahrens eine Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen abschließen konnte. Der Senat sieht hierin eine mögliche Verletzung von Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz sowie des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz.

Rechtsschutz im Vergabeverfahren auf dem Prüfstand

Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens hängt nach Angaben des Gerichts von der Gültigkeit der umstrittenen Norm ab. Bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung käme lediglich eine nachträgliche Feststellung einer möglichen Rechtsverletzung in Betracht. Bei Verfassungswidrigkeit müsste hingegen geprüft werden, ob der bereits erfolgte Zuschlag unwirksam ist und das Vergabeverfahren fortzuführen wäre.

Der Vergabesenat hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Verfahren betrifft ein Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen VII-Verg 6/26 sowie einen zugrundeliegenden Nachprüfungsbeschluss der Vergabekammer des Bundes.

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