3. Juli 1979 – Deutscher Bundestag hebt Verjährung für Mord auf

Der Tatbestand des § 211 Strafgesetzbuch unterliegt damit nicht mehr der Verjährung. Anlass für die Gesetzesänderung war die drohende Verjährung nationalsozialistischer Verbrechen.

Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21

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