Hessischer VGH verpflichtet Kassel zur Neubescheidung – Streit um Förderung einer Waldorf-Kita

Kassel, 6. Februar 2026 (JPD) – Die Stadt Kassel muss erneut über die finanzielle Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte entscheiden. Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschlüssen vom 5. Februar 2026 angeordnet, die Zuschussentscheidungen für die Jahre 2015 bis 2017 neu zu treffen. Damit änderte das Gericht Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel aus dem Jahr 2020, das die Klagen des Trägers noch abgewiesen hatte.

Die vom Kläger betriebene Waldorf-Kindertagesstätte erhält von der Stadt jährlich Betriebskostenzuschüsse für tatsächlich mit Kindern aus Kassel belegte Plätze. Kinder mit Wohnsitz außerhalb des Stadtgebiets werden bei der Berechnung bislang abgezogen. In den Jahren 2015 bis 2017 führte dies zu Kürzungen von insgesamt fast 200.000 Euro.

Der Träger wandte sich gegen diese Abzüge und verlangte eine Förderung auch unter Einbeziehung der auswärtigen Kinder. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte einen entsprechenden Anspruch verneint. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Auffassung nun nicht mehr und verpflichtete die Stadt Kassel, über den Förderanspruch erneut zu entscheiden.

Förderung von Waldorf-Kitas: Zuständigkeit der Standortgemeinde im Fokus

Zur Begründung stellte der 10. Senat darauf ab, dass der Anspruch auf Förderung gegenüber der Stadt Kassel als Standortgemeinde geltend gemacht werden könne. Zwar enthalte das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch keine ausdrückliche Regelung dazu, ob die Wohnsitzgemeinde des Kindes oder die Gemeinde des Standorts der Einrichtung zuständig sei. Das Gesetz sehe jedoch vor, dass die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten habe.

Nach Auffassung des Gerichts zeigt diese Regelung, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, eine Förderung dürfe ausschließlich durch die Wohnsitzgemeinde erfolgen. Daraus folge, dass die Stadt Kassel nicht allein mit dem Hinweis auf auswärtige Kinder eine Kürzung der Zuschüsse vornehmen könne. Diese Rechtsauffassung habe die Stadt bei der neuen Entscheidung über die Förderung der Waldorf-Kindertagesstätte zu berücksichtigen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verwies zugleich darauf, dass neben dieser zentralen Zuständigkeitsfrage weitere Gesichtspunkte in die erneute Bescheidung einzustellen seien. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags enthält die Entscheidung nicht, sondern lediglich zur erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung.

Verfahren zu späteren Jahren ruhen – Revision nicht zugelassen

Die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Kassel und dem Träger der Waldorf-Kindertagesstätte ist damit noch nicht abgeschlossen. Die Verfahren zur Förderung ab dem Jahr 2018 ruhen derzeit im behördlichen Widerspruchsverfahren. Erst nach dessen Abschluss ist mit weiteren gerichtlichen Entscheidungen zu rechnen.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ließ die Revision gegen seine Beschlüsse nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung kann jedoch Beschwerde eingelegt werden. Über eine solche Beschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.

Die Beschlüsse betreffen die Aktenzeichen 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22 und stärken die Position freier Träger bei der kommunalen Förderung von Kindertagesstätten, wenn auch Kinder aus anderen Gemeinden betreut werden.

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