
Wiesbaden, 6. März 2026 (JPD) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat vorläufig entschieden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen keine Rückforderungen in Höhe von über 56 Millionen Euro gegen die CoviMedical GmbH geltend machen kann (Az. 8 B 1146/25). Die CoviMedical GmbH betrieb von Dezember 2020 bis Februar 2023 zahlreiche Corona-Teststellen in Hessen. Aufgrund einzelner Auffälligkeiten in Abrechnungen und Leistungsdokumentationen hatte die Kassenärztliche Vereinigung die vollständige Rückzahlung verlangt.
Voraussetzungen für Rückforderungen nicht ausreichend geprüft
Der 8. Senat stellte fest, dass die Antragsgegnerin die erforderliche Plausibilitätsprüfung der Abrechnungen nicht umfassend durchgeführt hat. Rückforderungen nach der Coronavirus-Testverordnung seien auf die zeitlich geprüften Leistungen und die tatsächlich zu Unrecht gezahlten Beträge zu begrenzen. Für die Monate März und Mai 2021 sowie für Juli 2021 bis Februar 2023 habe die Kassenärztliche Vereinigung nur einzelne Dokumentationsfehler festgestellt, die keine pauschale Rückzahlung rechtfertigten. Ein systematisches Vorgehen oder eine besonders hohe Rügequote sei angesichts von über zwei Millionen Testungen nicht erkennbar.
Der VGH musste nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang einzelne Dokumentations- oder Abrechnungsverstöße eine Rückzahlungspflicht begründen. Der Beschluss ist im Instanzenzug nicht anfechtbar.


