München, 19. Januar 2026 (JPD) – Das Münchner Bürgerbegehren „HochhausSTOP“ gegen den Bau zweier Hochhäuser auf dem PaketPost-Areal ist unzulässig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass die zur Abstimmung gestellte Frage nicht hinreichend bestimmt ist und daher keinen Bürgerentscheid tragen kann. Die Landeshauptstadt München ist damit nicht verpflichtet, eine Abstimmung über das Vorhaben durchzuführen.

Hintergrund ist die laufende Aufstellung eines Bebauungsplans für das PaketPost-Areal im Stadtbezirk Neuhausen-Nymphenburg. Dieser soll unter anderem die Errichtung von zwei bis zu 155 Meter hohen Gebäuden ermöglichen. Vertreter des Bürgerbegehrens hatten im März 2025 Unterschriften für einen Bürgerentscheid eingereicht, der Hochhäuser über 60 Meter im Umfeld der Paketposthalle verhindern sollte. Der Stadtrat wies das Begehren im Mai 2025 als unzulässig zurück, das Verwaltungsgericht München bestätigte dies im Eilverfahren.

BayVGH verlangt klare und vollziehbare Fragestellung

Der BayVGH hat diese Linie nun bestätigt. Maßgeblich sei allein die Fragestellung des Bürgerbegehrens, nicht dessen Begründung, da diese den Abstimmenden bei einem späteren Bürgerentscheid nicht mehr vorliege. Zwar könnten Bürgerbegehren auch Grundsatzentscheidungen zu Bauprojekten betreffen. Für die Bürgerinnen und Bürger müsse jedoch bereits aus der Frage selbst erkennbar sein, zu welchen konkreten Maßnahmen die Stadt im Erfolgsfall verpflichtet wäre.

Dies sei hier nicht gewährleistet. Die Frage lasse offen, wie die Stadt das Ziel einer Höhenbegrenzung erreichen solle. Insbesondere bleibe unerwähnt, dass bereits ein Bebauungsplanverfahren für das PaketPost-Areal läuft. Unklar sei damit, ob der Bürgerentscheid auf eine Einstellung oder Änderung des Planungsverfahrens ziele oder ob andere Maßnahmen, etwa ein Erwerb der Flächen durch die Stadt mit eigener Bebauung, gemeint seien. Eine solche Unbestimmtheit genüge den rechtlichen Anforderungen an ein zulässiges Bürgerbegehren nicht.

Mit dem unanfechtbaren Beschluss ist das Verfahren abgeschlossen. Die Stadt München muss keinen Bürgerentscheid über das Bürgerbegehren „HochhausSTOP“ durchführen.

BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2026 – Az. 4 CE 25.2059

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