
München, 13. Februar 2026 (JPD) – Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hat ein von zwei bayerischen Kommunen verhängtes Redeverbot gegen den AfD-Politiker Björn Höcke aufgehoben. Nach den am Freitag bekanntgegebenen Beschlüssen durften die Gemeinden Seybothenreuth und Lindenberg im Allgäu die Zulassung von AfD-Wahlveranstaltungen in gemeindlichen Einrichtungen nicht mit der Auflage verbinden, Höcke als Gastredner auszuschließen. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.
Die Gemeinden hatten die Nutzung ihrer Einrichtungen für Wahlveranstaltungen der AfD an diesem Wochenende davon abhängig gemacht, dass der AfD-Kreisverband als Veranstalter sicherstelle, dass Höcke nicht als Redner auftritt. Entsprechende Eilanträge der AfD-Kreisverbände blieben in erster Instanz teilweise erfolglos. Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen legten die jeweils unterlegenen Beteiligten Beschwerde ein.
BayVGH: Keine ausreichenden Anhaltspunkte für Rechtsverstöße
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass die von den Gemeinden angeführten Gründe ein Redeverbot nicht tragen. Es fehle an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass durch einen Auftritt Höckes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten seien. Maßgeblich sei insoweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, wonach Einschränkungen politischer Betätigung einer tragfähigen Gefahrenprognose bedürfen.
Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Veranstaltungen Inhalte zu erwarten seien, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigten, verherrlichten oder rechtfertigten oder antisemitische Inhalte verbreiteten. Die einschlägige Regelung in Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung greife daher nicht durch.
Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG maßgeblich
Der Senat verwies zudem auf die in Art. 5 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit. Diese finde zwar ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dass jedoch bei den konkret geplanten Veranstaltungen mit Äußerungen zu rechnen sei, die in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbare Gefährdungslagen umschlagen, hätten die Gemeinden nicht ausreichend dargelegt.
Mit den Beschlüssen vom 13. Februar 2026 (Az. 4 CS 26.288 und 4 CS 26.291) hat der BayVGH die kommunalen Auflagen damit außer Kraft gesetzt. Die AfD-Wahlveranstaltungen dürfen demnach auch mit Björn Höcke als Gastredner stattfinden.



