VGH Baden-Württemberg weist Klagen gegen Gäubahn-Abbindung im Projekt Stuttgart 21 ab

Stuttgart, 19. März 2026 (JPD) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Klagen gegen die geplante vorübergehende Abbindung der Gäubahn vom Stuttgarter Hauptbahnhof im Rahmen des Projekts Stuttgart 21 abgewiesen. Die Verfahren richteten sich auf einen teilweisen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.5. Der 5. Senat entschied, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Gericht bestätigt Planung zur Gäubahn-Abbindung

Hintergrund der Verfahren ist die Planung der Deutschen Bahn, die Gäubahn-Strecke zwischen Stuttgart und Zürich während der Bauphase vorübergehend am Bahnhof Stuttgart-Vaihingen enden zu lassen. Fahrgäste müssten dann in den Nahverkehr umsteigen, um den Hauptbahnhof zu erreichen. Eine Wiederanbindung ist erst mit Fertigstellung des Pfaffensteigtunnels vorgesehen, deren Inbetriebnahme frühestens für das Jahr 2032 erwartet wird.

Die Kläger, darunter Umwelt- und Naturschutzverbände, hatten geltend gemacht, dass eine mehrjährige Unterbrechung der Verbindung unzulässig sei. Zudem rügten sie eine unzureichende Berücksichtigung von Klimafolgen. Ziel der Klagen war ein teilweiser Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses, der unter anderem den Rückbau des Bahndamms für die künftige S-Bahn-Anbindung vorsieht.

Der Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz seien nicht erfüllt. Insbesondere liege weder eine relevante nachträgliche Änderung der tatsächlichen noch der rechtlichen Verhältnisse vor, die einen Widerruf rechtfertigen würde.

Zudem habe die Deutsche Bahn bereits von dem Planfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht, sodass ein Widerruf aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheide. Auch eine entscheidungserhebliche Änderung der Tatsachenlage verneinte das Gericht. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen; dagegen können die Beteiligten Beschwerde einlegen.

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