
Stuttgart, 12. März 2026 (JPD) Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat die Klage der Gemeinde Walheim gegen den Vorbescheid und die erste Teilgenehmigung für das Klärschlammheizkraftwerk auf der ehemaligen Kohlehalde abgewiesen. Die Entscheidung erfolgte nach mündlicher Verhandlung am 10. März 2026 und ist nicht revisionsfähig. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Beteiligten binnen eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Die Betreiberin EnBW plant auf dem Gelände die Verbrennung von Klärschlamm, einem Nebenprodukt kommunaler Abwasseranlagen, und die gleichzeitige Energieerzeugung in geringem Umfang. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte ihr bereits im Oktober 2024 die vorzeitige Durchführung vorbereitender Arbeiten gestattet. Gegen die Erlaubnis der Tiefbau- und Baumaßnahmen war ein Eilantrag der Gemeinde zuvor abgelehnt worden.
VGH bestätigt baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Voraussetzungen
Mit Bescheid vom 25. Juni 2025 erteilte das Regierungspräsidium EnBW den Vorbescheid zu immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen sowie die erste Teilgenehmigung für bauliche Anlagen, einschließlich der Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB. Die Gemeinde argumentierte, das Vorhaben liege im Außenbereich und verletze ihre Planungshoheit. Zudem sei die vorgesehene Abwasserableitung über Lastwagen („rollender Kanal“) keine gesicherte Erschließung. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Vorhabens.
Die schriftlichen Urteilsgründe werden den Beteiligten in den kommenden Wochen zugestellt.



