Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Eilantrag von GFS, IG Metall und DGB Nord gegen vorbeugende Auflagen für das Festival „Jamel rockt den Förster“ abgelehnt, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den vorzeitigen Rechtsschutz nicht gegeben sei. Streitpunkt sind vor allem Parkflächen der Gemeinde Gägelow und ein angekündigtes Alkoholverbot, zudem wird die Versammlungsqualität der Veranstaltung von der Behörde angezweifelt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, und die Antragsteller können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin einen gemeinsamen Eilantrag des GFS – Gemeinsam für Frieden und Solidarität e.V., der IG Metall und des DGB Nord vom selben Tag abgelehnt (3 B 2168/25 SN). Für die Inanspruchnahme vorbeugenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vor Erlass versammlungsbehördlicher Auflagen bestehe nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Nachdem die Veranstaltung – nach einem früheren Rechtsstreit über ein erstmals gefordertes Nutzungsentgelt für das Festivalgelände – als Versammlung angemeldet worden war, fanden so genannte und im Vorfeld von Versammlungen übliche Kooperationsgespräche mit der Versammlungsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg statt. Hintergrund des Eilrechtsschutzantrags sind im Rahmen dieser Kooperationsgespräche erwogene Auflagen. Dabei geht es um zwei Parkplatzflächen, die im Eigentum der Gemeinde Gägelow stehen. Außerdem sei für eine Versammlung ein Alkoholverbot vorangekündigt worden. Ob es sich bei der Veranstaltung überhaupt um eine Versammlung handele, bezweifele die Behörde zudem.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass den Antragstellern ausreichende (Eil-)Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass versammlungsrechtlicher Auflagen zur Verfügung stünden. Über die Frage, ob für eine „Versammlung“ Flächen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen, war in dem aktuellen Eilverfahren ohnehin nicht zu entscheiden. Die Entscheidung wurde den Beteiligten am 27. Juni 2025 zugestellt.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Antragsteller können Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen. In dem o. g. vorhergehenden Verfahren 3 B 1317/25 SN haben die Antragsteller gegen den Beschluss vom 8. Mai 2025 Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt.

Verwaltungsgericht Schwerin, 27.06.2025

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