KiTA-Onlineportal der Stadt Melle: Verwaltungsgericht lehnt Eilrechtsschutz für Waldkindergarten ab

Osnabrück, 6. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Antrag einer Trägerin eines Waldkindergartens im Gebiet der Stadt Melle auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die 4. Kammer entschied, dass die Betreiberin keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Darstellung ihres Angebots im KiTA-Onlineportal der Stadt über den 31. Juli 2026 hinaus hat (Az. 4 B 103/25). Hintergrund ist die Kündigung des Betreibervertrags durch die Stadt Melle.

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH, betreibt auf der sogenannten „Esel-Wiese“ einen Waldkindergarten. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 kündigte die Stadt den Vertrag über Trägerschaft und Betrieb der Kindertagesstätte ordentlich zum 31. Juli 2026. Nach Darstellung der Kommune waren langjährige Probleme in der Zusammenarbeit sowie ein künftig sinkender Bedarf an Betreuungsplätzen ausschlaggebend.

Gericht hält Kündigung für wirksam

Die Trägerin bestreitet, dass ihr die Kündigung fristgerecht zugestellt wurde, und führt an, das Schreiben erst im August 2025 erhalten zu haben. Zudem sei eine Zustellung per E-Mail nicht erfolgt, und ein rechtzeitiger Versand per Expresssendung sei nicht nachgewiesen. Parallel zu einer anhängigen Klage gegen die Kündigung beantragte sie Eilrechtsschutz gegen den Hinweis im KiTA-Onlineportal der Stadt, wonach der Betreibervertrag zum 31. Juli 2026 endet.

Das Gericht folgte dem nicht. Nach seiner Einschätzung ist die Kündigung wirksam und fristgerecht an der Anschrift der Trägerin in Melle zugestellt worden. Damit könne die Antragstellerin aus dem Betreibervertrag keinen Anspruch auf eine weitergehende Darstellung ihres Angebots im KiTA-Portal ableiten.

Auch außerhalb der vertraglichen Regelungen bestehe kein entsprechender Anspruch. Insbesondere ergebe sich eine solche Rechtsgrundlage nicht aus Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Auf die zwischen den Beteiligten streitigen Gründe für die Kündigung kam es nach Auffassung der Kammer daher nicht an.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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