VG Oldenburg bestätigt Parkentgelte an strandnahen Parkplätzen im Wangerland

Oldenburg, 19. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage eines Nordseeküstenbewohners gegen Parkentgelte auf strandnahen Parkplätzen in der Gemeinde Wangerland abgewiesen. Der Kläger hatte sich gegen die von der Wangerland Touristik GmbH erhobenen Gebühren gewandt und argumentiert, es handele sich tatsächlich um unzulässige Strandgebühren. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und sah keine Einschränkung des freien Zugangs zum Strand.

Parkentgelte berühren Betretensrecht nicht

Nach Auffassung der 6. Kammer steht die Kostenpflicht für Parkflächen dem grundrechtlich geschützten Betretensrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 59 Bundesnaturschutzgesetz nicht entgegen. Die Parkflächen dienten lediglich der Erreichbarkeit der Strände und seien rechtlich sowie faktisch vom Betretensrecht getrennt zu beurteilen. Ein freier Zugang zum Strand werde weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Nutzung der Parkplätze nicht zwingend erforderlich sei, um die Strände zu erreichen. Diese könnten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder auf anderen Wegen aufgesucht werden. Die Erhebung von Parkentgelten stelle daher keine unzulässige Beschränkung dar.

Auch die zeitliche Einführung der Parkentgelte im Zusammenhang mit der Abschaffung früherer Strandeintrittsgebühren ändere an dieser Bewertung nichts. Eine erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs liege nicht vor. Vielmehr handele es sich um ein zulässiges Entgelt für die Bereitstellung von Parkraum.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragen.

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