
Münster, 6. Januar 2026 (JPD) – Eltern aus dem Kreis Borken müssen ihre Kinder an einer Schule anmelden und können sich nicht auf religiös begründeten Heimunterricht berufen. Das Verwaltungsgericht Münster hat entsprechende Klagen gegen behördliche Anordnungen abgewiesen, wie aus nun bekannt gewordenen Urteilen hervorgeht. Die Entscheidungen ergingen nach mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2025 und betreffen die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen.
Geklagt hatten Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten lassen und dabei auf die Unterstützung eines Vereins zurückgreifen, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Sie sahen sich durch die Aufforderung zur Schulanmeldung in ihrem grundrechtlich geschützten Elternrecht verletzt und machten geltend, das Kindeswohl sei durch den häuslichen Unterricht nicht gefährdet. Das beklagte Land trat dem entgegen und verwies darauf, dass die Schulpflicht auf diesem Weg nicht erfüllt werde.
Verein gilt nicht als Schule im Sinne des Schulgesetzes
Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung der Schulaufsichtsbehörde. In den Entscheidungsgründen stellte es klar, dass das nordrhein-westfälische Schulgesetz Eltern ausdrücklich verpflichte, ihre schulpflichtigen Kinder an einer Schule anzumelden. Diese Pflicht sei durch eine Anmeldung bei dem unterstützenden Verein nicht erfüllt worden, da es sich dabei weder um eine öffentliche Schule noch um eine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule handele.
Nach den Feststellungen des Gerichts führt der Verein selbst regelmäßig keinen Unterricht durch, sondern bietet Eltern lediglich fachliche und pädagogische Unterstützung beim Heimunterricht an. Damit fehle es an den rechtlichen Voraussetzungen, um als Schule im Sinne des Schulgesetzes zu gelten. Ob die Unterrichtung und Erziehung der Kinder auf andere Weise sichergestellt sei, sei angesichts der gesetzlich normierten Schulbesuchspflicht rechtlich unerheblich.
Zugleich betonte das Gericht, dass andere behördliche Maßnahmen, etwa eine unmittelbare Zuweisung der Kinder zu einer Schule, mindestens ebenso intensiv in die Rechte der Eltern eingegriffen hätten. Die angegriffenen Ordnungsverfügungen seien daher verhältnismäßig. Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden; über diesen entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.