Köln, 17. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Eilantrag gegen das von der Stadt Köln verhängte Veranstaltungsverbot am Rather See abgelehnt. Die Betreiberin der dortigen Wasserskianlage hatte Veranstaltungen außerhalb der regulären Betriebszeiten durchgeführt und die Untersagung angefochten. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verfügung und verwies auf Artenschutz und Landschaftsschutz.

Rechtmäßiges Verbot schützt Natur und Artenschutz

Die Antragstellerin führte unter anderem Weihnachtsfeiern, Brunch-Veranstaltungen, Hundeschwimmen, Laternenfeste und Eisstockschießen am Rather See durch. Die Stadt Köln untersagte diese Aktivitäten bis zum 31. März 2026, da durch die Veranstaltungen überwinternde europäische Vogelarten erheblich gestört würden und die Veranstaltungen gegen Bestimmungen des Landschaftsplans verstoßen. Das Verwaltungsgericht Köln sah die Untersagung nach einer Eilprüfung als rechtmäßig an. Die bestehenden Genehmigungen für den Betrieb der Wasserskianlage deckten keine zusätzlichen Veranstaltungen ab. Zudem sei die Anordnung verhältnismäßig, um Schutzpflichten nach dem Landschafts- und Artenschutzrecht zu erfüllen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 14 L 3269/25

Cookie Consent mit Real Cookie Banner