
Koblenz, 2. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Konkurrentenklage gegen Zuwendungen des Rhein-Hunsrück-Kreises an das Heilig-Geist-Krankenhaus in Boppard als unzulässig abgewiesen. Zwei Krankenhausträger aus dem Hunsrück wollten erreichen, dass ein Betrauungsakt und Ausgleichszahlungen für den defizitären Betrieb aufgehoben werden. Nach Auffassung der Kammer fehlt es den Klägerinnen bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Ein Eingriff in eigene Rechte sei nicht hinreichend dargelegt worden.
Hintergrund des Verfahrens ist die wirtschaftliche Lage des von der Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH betriebenen Heilig-Geist-Krankenhauses in Boppard, das im Landeskrankenhausplan 2019 bis 2025 als Krankenhaus der Regelversorgung ausgewiesen ist. Wegen anhaltender Defizite stand eine Schließung im Raum. Der Rhein-Hunsrück-Kreis beauftragte daraufhin die Betreiberin mit Betrauungsakt vom 2. Oktober 2024, den Standort vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025 weiterzuführen und insbesondere die medizinische Versorgung sowie den Notfalldienst sicherzustellen. Im Gegenzug sagte der Kreis zu, in diesem Zeitraum entstehende Defizite bis zu 2,025 Millionen Euro auszugleichen.
Gericht sieht keine Klagebefugnis konkurrierender Krankenhäuser
Gegen diese Regelung wandten sich zwei Klägerinnen, die selbst Krankenhäuser im Hunsrück betreiben oder betrieben haben. Sie machten geltend, der Defizitausgleich verzerrte den Arbeitsmarkt und den Markt für stationäre Gesundheitsdienstleistungen. Der Beklagte müsse alle Plankrankenhäuser gleichbehandeln, weshalb die isolierte Förderung des Bopparder Standorts rechtswidrig sei.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein eigenes Klagerecht ergebe sich insbesondere nicht aus der Berufs- und Gewerbefreiheit nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, so die Kammer. Die Klägerinnen hätten nicht substantiiert dargelegt, dass der Defizitausgleich ihre stationär-medizinische Tätigkeit tatsächlich beeinträchtige. Aufgrund der räumlichen Distanz fehle es an einer erheblichen Marktüberschneidung; das Heilig-Geist-Krankenhaus konkurriere vor allem mit Kliniken in Koblenz und nicht mit den Häusern der Klägerinnen.
Unabhängig davon hat das Gericht auch in der Sache keinen Rechtsverstoß erkannt. Betrauungsakt und Ausgleichszahlungen dienten der Sicherung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Boppard und der Vermeidung einer Schließung. Sie seien nicht darauf gerichtet gewesen, Wettbewerbsnachteile für andere Krankenhäuser herbeizuführen. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil eine vergleichbar konkrete Schließungsgefahr bei den Krankenhäusern der Klägerinnen nicht bestanden habe.
Gegen das Urteil vom 8. Dezember 2025 haben die Beteiligten Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Das Verfahren wird dort weitergeführt. Aktenzeichen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist 3 K 336/25.KO.


