Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) gegen IHK-Beiträge, die unter Verwendung eines Risikokalkulationsmodells ermittelt worden sind, abgewiesen. 

Nachdem das Mitglied für 2019 vorläufig zu einem Beitrag von 68,54 € veranlagt worden war, zog die IHK das Mitglied für dieses Jahr mit Bescheid vom 18. März 2022 zu einem weiteren Beitrag von 62,96 € und für 2022 vorläufig 203,33 € heran. Hiergegen erhob das Mitglied Widerspruch und machte geltend, die IHK betreibe eine unzulässige Vermögensbildung. Die IHK wies den Widerspruch mit der Erwägung zurück, sie habe ihre Rücklagen in einer mehrjährigen Phase der Beitragsentlastung abgebaut. Daraufhin suchte das Mitglied beim Verwaltungsgericht um Rechtsschutz nach. Es machte unter Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Studie geltend, die Funktionsweise und Handhabung des von der IHK zur Bemessung der Rücklage genutzten Risiko-Tools sei nicht nachvollziehbar und weise erhebliche strukturelle Mängel auf.

Die Klage blieb ohne Erfolg.  Die angegriffene Beitragsfestsetzung, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf den Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und der Beitragsordnung der IHK. Aus diesen Vorschriften folge, dass die IHK einen Wirtschaftsplan aufzustellen habe, in dem prognostisch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der voraussichtliche Bedarf darzustellen sei, den es durch Beiträge zu decken gelte und der dann auf die Mitglieder umzulegen sei. Diesen Anforderungen werde die Vorgehensweise der IHK gerecht. Insbesondere habe diese sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Sie habe die Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrücklage darstelle, mittels eines Risiko-Tools ermittelt, bei dem es sich um ein von Wirtschaftsprüfern gebilligtes und auf einer Softwarelösung basierendes Risikokalkulationsmodell handele. Dessen Einsatz sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausgeschlossen. Das Gebot der Schätzgenauigkeit, das methodenoffen sei, werde dabei nicht verletzt. Dies werde auch nicht durch die von dem Kläger vorgelegte betriebswirtschaftliche Studie mit Erfolg in Frage gestellt. Die Studie zeige nicht auf, dass das entwickelte Risiko-Tool ungeeignet, in sich widersprüchlich oder bei seiner Anwendung in nicht nachvollziehbarerer Weise vorgegangen worden sei. Insbesondere sei ihr kein Prognosefehler des von der Beklagten genutzten Risiko-Tools zu entnehmen. Vielmehr seien im Rahmen der Programmanwendung die für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebende Risiken, bspw. konjunkturelle Entwicklungen oder technische Störungen, in vertretbarer Weise berücksichtigt worden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. April 2025, 5 K 645/23.KO)

VG Koblenz, 02.05.2025

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