Koblenz, 26. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Errichtung von 55 Unterwasserkraftwerken am Rhein zur Stromerzeugung genehmigungsfähig ist. Das Gericht gab damit einem Kläger Recht, dessen Antrag auf strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung zuvor vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein abgelehnt worden war. Die Genehmigung ist demnach mit Blick auf das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien zulässig, solange Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Der Kläger hatte im Januar 2024 die Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die Unterwasserkraftwerke beantragt. Die Behörde lehnte dies mit der Begründung ab, das Vorhaben gefährde die Schifffahrt. Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte nun klar, dass eine Ablehnung nur zulässig ist, wenn durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Verkehrssicherheit zu erwarten sei, die nicht durch Auflagen ausgeglichen werden könne. Geringfügige Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Verkehrs seien dabei zulässig.

Unterwasserkraftwerke am Rhein im öffentlichen Interesse

Das Gericht führte aus, dass die Errichtung der Unterwasserkraftwerke im überragenden öffentlichen Interesse liege. Sicherheitsrisiken für den Schifffahrtsverkehr bestehen nach Auffassung der Richter nicht, da der Installationsbereich markiert wird und Kleinfahrzeugen weiterhin eine Durchfahrtsbreite von 30 Metern zur Verfügung steht. Die Genehmigung sei daher aus Gründen des Allgemeinwohls geboten. Besonderheiten, die eine andere Abwägung erforderten, seien im konkreten Fall nicht erkennbar. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Berufung zugelassen.

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