Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2025 (Az. 8 K 1399/24) hat die 8. Kammer die Klage eines pakistanischen Staatsangehörigen gegen eine Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen.

Der Kläger reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylverfahren blieb erfolglos. Der Kläger wurde im Jahr 2018 Vater eines deutschen Kindes und sein Aufenthalt mit Blick hierauf geduldet. Die elterliche Sorge übte er zunächst auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Familiengerichts gemeinsam mit der Kindsmutter aus. Mit Antritt der Haft brach der Kontakt zur Tochter allerdings ab.

Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, wobei die Ahndung einiger Taten von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, teils ergingen auch Strafbefehle, so wegen Betrugs, Bedrohung, Diebstahls und Erschleichens von Leistungen. Darüber hinaus verurteilte das Landgericht Tübingen den Kläger wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Der Kläger wurde zunächst in Untersuchungshaft genommen und verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe. In der Haft zeigt er ein überdurchschnittlich gutes Arbeitsverhalten, tritt jedoch auch dort teilweise sehr fordernd und aufbrausend auf. Eine positive Sozialprognose wird derzeit nicht gestellt.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Kläger mit Verfügung vom 1. März 2024 aus. Zu Recht, wie nun die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme entschieden hat.

Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gefährde – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, da der Kläger wegen drei vorsätzlicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. An der Ausweisung des Klägers bestehe auch nach wie vor ein öffentliches Interesse sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen, denn vom Kläger gehe nach wie vor die Gefahr aus, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten etwa gegen die körperliche Unversehrtheit oder die Willensfreiheit anderer Menschen und damit gegen Rechtsgüter von erheblichem Gewicht begehen werde. Der Kläger, der von seiner Persönlichkeit her grundsätzlich eigene Verfehlungen leugne und ein manipulatives Verhalten an den Tag lege, habe die Umstände der Tat nicht aufgearbeitet und zeige auch kein Unrechtsbewusstsein.

Zwar stehe dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, weil der Kläger den Umgang mit seiner deutschen Tochter jedenfalls vor der Haft ausgeübt habe. Zudem sei dem Kläger unmittelbar vor der Inhaftierung das gemeinsame Sorgerecht übertragen worden. Gleichwohl wiege das Ausweisungsinteresse schwerer und die Ausweisung stelle sich nicht als unverhältnismäßig dar. Der Kläger habe sich nur ansatzweise um Integration bemüht. Er unterhalte im Wesentlichen nur persönliche Bindungen zu seiner Verlobten und seiner Tochter. Seine Verlobte habe jedoch bereits im Zeitpunkt der Verlobung gewusst, dass der Kläger nur geduldet werde und aufgrund der Verurteilung eine Ausweisung drohe. Um seine Tochter habe sich der Kläger während der Inhaftierung nicht ausreichend bemüht. Bereits vor der Inhaftierung habe sich sein Engagement bezüglich seiner Tochter auf Besuche beschränkt. Darüberhinausgehende Unterstützungs- oder Erziehungstätigkeiten habe der Kläger nicht übernommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

VG Karlsruhe, 03.06.2025

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