Mit Urteil vom 28.05.2025 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen eine Klage abgewiesen, mit der sich ein Geschäftsinhaber der Göttinger Innenstadt gegen eine den beigeladenen Verkehrsbetrieben für die Fußgängerzone erteilte Ausnahmegenehmigung gewendet hatte (Az. 1 A 2/23). 

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Geschäftsführer einer ebenfalls klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ein Gebäude an der Gotmarstraße gehört. Neben der Vermietung von Wohnungennutzt der Kläger dieses für den Betrieb eines Optikergeschäfts in Form einer GmbH, die auch Klägerin ist. Grundlage für die Einziehung der streitgegenständlichen Straße zur Fußgängerzone ist ein Ratsbeschluss von 1978, der Busverkehr ohne zeitliche Einschränkungen zulässt.

Von dem in der Fußgängerzone geltenden Gebot, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, erteilt die beklagte Stadt Göttingen den beigeladenen Göttinger Verkehrsbetrieben seit 2004 regelmäßig befristeteAusnahmegenehmigungen unter der Auflage, eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h einzuhalten.

Die gegen die zuletzt erteilte Ausnahmegenehmigung erhobene Klage blieb nun erfolglos. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Kläger durch die Ausnahmegenehmigung nicht qualifiziert und individualisiert in drittschützenden Rechten verletzt seien. Soweit der Geschäftsinhaber geltend mache, durch Lärmimmissionen der Busse in seiner körperlichen Integrität gefährdet zu sein, hätten Messungen nach dem Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2020 keine Überschreitung der für Straßenverkehrslärm geltenden Grenzwerte ergeben. Es liege zudem nahe, dass die Messwerte inzwischen gesunken seien, weil 40 Prozent der von der Beigeladenen eingesetzten Linienbusse elektrifiziert worden seien. Einen Anspruch auf Schutz von Fußgängern in der Fußgängerzone hätten die Kläger nicht, da diese allein öffentlichen Interessen diene. Ob sich – in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum verbotswidrigen Gehwegparken (Urt. v. 06.06.2024 – 3 C 5.23 –, NVwZ 2024, 1838 ff.) – für Anlieger einer Fußgängerzone ausnahmsweise (räumlich begrenzte) subjektive Rechte auf Rücksichtnahme ergeben könnten, könne dahinstehen. Denn die Gotmarstraße sei durch die Ausnahmegenehmigung nicht flächendeckend und dauerhaft unzumutbar in ihrer Funktion als Fußgängerzone beeinträchtigt, zumal es nicht um das Befahren der Gotmarstraße mit Linienbussen an sich, sondern allein um die zugelassene Geschwindigkeit gehe. Es sei auch nicht maßgeblich, inwieweit die Ausgestaltung der Gotmarstraße für Kunden des Optikergeschäfts nicht attraktiv sei. Hierbei handele es sich um nicht vom Straßenverkehrsrecht geschützte wirtschaftliche Interessen. Dass die AusnahmegenehmigungGebäudeschäden an dem bereits 2005 von den Klägern erworbenen Gebäude hervorrufe, sei nicht ersichtlich. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Göttingen, 03.06.2025

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