
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz einer betroffenen Person keine Auskunft über die Herkunft gespeicherter Daten und keine Einblicke in operative Vorgänge geben muss. Im konkreten Fall hatte ein Repräsentant der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands geklagt, nachdem ihm Teile seiner Auskunftsanfrage verweigert worden waren. Das Gericht sah die Auskunftserteilung durch den Verfassungsschutz als vollständig und die Geheimhaltung im Interesse des Staatswohls als gerechtfertigt an.
Die Verfassungsschutzbehörde im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen muss einer betroffenen Person, die Auskunft von Daten begehrt, die bei der Verfassungsschutzbehörde über sie gespeichert sind, weder Auskunft über die Herkunft der gespeicherten Daten noch zu operativen Vorgängen erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 27. Juni 2025 entschieden.
Die Verfassungsschutzbehörde hat dem Kläger, einem Repräsentanten der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands, auf seinen Auskunftsantrag neben der Erteilung zahlreicher Auskünfte über Daten, die sie über ihn speichert, zu recht zwei Sachverhalte nicht mitgeteilt. Beide Sachverhalte betreffen die Herkunft der Daten. Einer der Sachverhalte stammt aus der Zusammenarbeit mit einem anderen Geheimdienst. Die ebenfalls beantragte Akteneinsicht hat der Verfassungsschutz ihm zu recht nicht gewährt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die 15. Kammer konnte die Überzeugung gewinnen, dass der Verfassungsschutz die von ihm über den Kläger gespeicherten Daten vollständig ermittelt und zusammengestellt hat. Die hierüber von dem Verfassungsschutz abgegebene dienstliche Erklärung stimmt exakt mit dem Inhalt der Auskunftsbescheide, ergänzenden Auskünften im Gerichtsverfahren und einer weiteren Auskunft überein. Die zwei Auskünfte hat der Verfassungsschutz zu Recht verweigert. Der Betroffene kann keine Auskunft über die Herkunft der gespeicherten Daten verlangen. Zudem überwiegt das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, wenn die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes und der Schutz seiner Arbeitsweise dies erfordert. Hierzu zählt die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Geheimdiensten zum Informationsaustausch. An die Begründung des Geheimschutzes operativer Vorgänge sind abgeschwächte Anforderungen zu stellen. Diesen hat der Verfassungsschutz hier genügt.
Die ebenfalls beantragte Akteneinsicht hat der Verfassungsschutz zu Recht abgelehnt. Ein Akteneinsichtsrecht besteht auch hier nicht.
Aktenzeichen: 15 K 4331/22
VG Gelsenkirchen, 27.06.2025