Düsseldorf, 14. November 2025 (JPD) – Eine konfessionslose Schülerin darf nicht frei zwischen den Fächern Praktische Philosophie und Religion wechseln. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag einer 15-Jährigen ab, die im laufenden Schuljahr am Evangelischen Religionsunterricht teilnehmen wollte, nachdem sie mehrfach zwischen Fächern und Lehrkräften gewechselt hatte. Die Schule habe ihren Antrag zu Recht zurückgewiesen, entschied die 18. Kammer.

Die Schülerin hatte seit Klasse 5 wiederholt ihre Wahl zwischen Praktischer Philosophie und konfessionellem Religionsunterricht geändert. Nach einem weiteren Konflikt über Leistungsbewertungen beantragte sie in Klasse 9 einen erneuten Wechsel – diesmal zum Fach Evangelische Religion. Die Schule lehnte dies mit der Begründung ab, die Schülerin gehöre keiner Religionsgemeinschaft an; zudem sei der Wechsel erkennbar durch Unzufriedenheit mit einer Lehrkraft motiviert.

Wechsel zwischen Praktischer Philosophie und Religion nur begrenzt möglich

Das Gericht bestätigte diese Sicht. Weder Grundgesetz noch Landesrecht eröffneten Schülern ein beliebiges Wechselrecht zwischen Religionsunterricht und Alternativfächern. Zwar könnten konfessionslose Schüler grundsätzlich freiwillig an einem von einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht teilnehmen. Ein einklagbarer Anspruch auf Teilnahme bestehe jedoch nicht. Vorrangig seien Schüler der jeweiligen Konfession für den Unterricht vorgesehen.

Nach nordrhein-westfälischem Schulrecht liege die Zulassung konfessionsloser Schüler im Ermessen der jeweiligen Religionslehrkraft und richte sich nach den Grundsätzen der betroffenen Religionsgemeinschaft. Diese dürfe aufgrund ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts über Inhalte und Ziele des Unterrichts niemanden gegen ihren Willen aufnehmen. Die Schülerin habe zudem keine Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche glaubhaft machen können; ein Kircheneintritt stünde ihr frei. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

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