
Dresden, 11. Dezember 2025 (JPD) – Die Landeshauptstadt Dresden darf die Förderung für den Kindertreff „Moosmutzelhaus“ in Dresden-Löbtau ab dem Jahr 2026 einstellen. Das Verwaltungsgericht Dresden wies einen entsprechenden Eilantrag des Trägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses, der die Mittel im Zuge allgemeiner Kürzungen der Kinder- und Jugendhilfe reduziert hatte (Az. 1 L 1182/25).
Verwaltungsgericht bestätigt Auswahlermessen des Jugendhilfeausschusses
Die Stadt hatte im Juni 2025 beschlossen, die Förderung des Moosmutzelhauses auslaufen zu lassen, da im betroffenen Stadtraum 15 ein vergleichbares Angebot eines anderen Trägers bestehe. Der Träger des Moosmutzelhauses, eine anerkannte Organisation der freien Jugendhilfe, erhob Klage und beantragte im Eilverfahren die vorläufige Bewilligung der beantragten Fördermittel für 2026. Er argumentierte, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da das Jugendamt zunächst den Erhalt seiner Einrichtung empfohlen habe und durch das Aus des Moosmutzelhauses im Bereich Nord-Löbtau kein eigenes Angebot mehr bestehe. Zudem fürchte er eine Einschränkung der Trägervielfalt.
Das Verwaltungsgericht sah jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Jugendhilfeausschuss verfüge bei der Verteilung der Fördermittel über einen weiten Bewertungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Kammer folgte der Argumentation, dass der Ausschuss die räumlichen Bedingungen beider Einrichtungen in seine Entscheidung einbeziehen durfte. Nachdem geplante Umzüge des Moosmutzelhauses aufgegeben worden waren, habe der Ausschuss gerechtfertigt vom ursprünglichen Vorschlag des Jugendamts abweichen können. Die Verknüpfung der Einstellung der Förderung mit der geplanten Erweiterung des alternativen Angebots sei zulässig.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.