
Darmstadt, 1. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat entschieden, dass das Hessische Justizministerium die Einstellung einer Bewerberin für den Richter- oder Staatsanwaltsdienst ablehnen darf, wenn diese nicht bereit ist, während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten ihr Kopftuch abzulegen. Die Klage einer Rechtsanwältin, die sich auf eine entsprechende Stelle beworben hatte, blieb ohne Erfolg. Das Urteil wurde den Beteiligten kürzlich zugestellt.
Neutralitätspflicht im Justizdienst
Nach Auffassung der zuständigen Kammer darf das Ministerium die Eignung einer Bewerberin verneinen, wenn das Tragen eines religiös konnotierten Kopftuchs während der Verhandlungssituationen beibehalten werden soll. Dies verletze nach Ansicht der Behörde die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, beeinträchtige die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und greife in die negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten ein. Diese Argumentation bestätigte das Verwaltungsgericht.
Die Klägerin, die das Kopftuch als religiös verpflichtend ansieht, hatte geltend gemacht, das Tragen stelle keine Verletzung ihrer künftigen Dienstpflichten dar. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der staatlichen Neutralitätspflicht im Gerichtssaal ein besonderes Gewicht zukomme. Aus Sicht eines objektiven Beobachters könne das sichtbare religiöse Symbol einer Richterin oder Staatsanwältin dem Staat zugerechnet werden und damit Zweifel an einer unabhängigen, weltanschauungsfreien Entscheidung begründen.
Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da kollidierende Verfassungsgüter von erheblichem Gewicht betroffen seien. Die Erwartung, das Kopftuch lediglich im unmittelbaren Kontakt mit Verfahrensbeteiligten abzulegen, beschränke den Eingriff auf das notwendige Mindestmaß. Dass der Klägerin dadurch der Zugang zum Richter- oder Staatsanwaltsdienst in Hessen verwehrt bleiben könnte, sei hinzunehmen, da sie sich freiwillig unter Kenntnis der geltenden Regelungen beworben habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden. Im Falle eines Rechtsmittels wäre der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1 K 2792/24.DA.