In dem Klageverfahren um den Bürgerentscheid vom 12. Mai 2024 – „Kauf des Grundstücks am Alten Bahnhof (Lehrstellwerk)“ – ist in der heutigen mündlichen Verhandlung vor der zuständigen 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt ein Anerkenntnisurteil ergangen. Gemäß dem von der Gemeinde Bischofsheim abgegebenen Anerkenntnis ist die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids aufgehoben und die Gemeinde verurteilt worden, das Ergebnis unter Berücksichtigung der im Nachhinein aufgefundenen 63 Wahlbriefe neu festzustellen.

In der Gemeinde Bischofsheim fand aufgrund eines erfolgreichen Bürgerbegehrens am 12. Mai 2024 ein Bürgerentscheid statt. Das Bürgerbegehren richtete sich gegen den Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Juli 2023 über den Ankauf zweier Grundstücke, auf denen sich das sog. „Lehrstellwerk“ befindet. Ausweislich des am 14. Mai 2024 festgestellten Ergebnisses des Bürgerentscheids entfielen 75,67 % der abgegebenen gültigen Stimmen (2.370 Stimmen) auf „Ja“, das heißt für die Aufhebung des Beschlusses über den Ankauf der Grundstücke. Das erforderliche Quorum von 25 % der Stimmberechtigten (2.378 Stimmen) wurde nach dieser Feststellung jedoch um acht Stimmen verfehlt.

Am 23. Mai 2024 haben die Kläger, die sog. Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens, Klage erhoben. Dabei haben sie zunächst verschiedene Verfahrensrügen gegen die Durchführung des Bürgerentscheids geltend gemacht. Im Zuge der Wahl zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024 wurden dann in einer Briefwahlurne 63 Wahlbriefe aufgefunden, die zu dem Bürgerentscheid vom 12. Mai 2024 gehören.

Die Beteiligten konnten sich zunächst nicht darauf verständigen, wie mit den aufgefundenen Wahlbriefen weiter zu verfahren ist. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten eingehend erörtert. Daraufhin haben die Kläger an den ursprünglich erhobenen Verfahrensrügen nicht weiter festgehalten und die Neufeststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids beantragt. Diesen Antrag hat die Gemeinde Bischofsheim anerkannt.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 K 1144/24.DA.

VG Darmstadt, 15.05.2025

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