
Wiesbaden, 20. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag einer Taxivermittlung auf Einrichtung von Ersatzhalteplätzen in der Innenstadt als unzulässig abgelehnt. Die 7. Kammer entschied, dass die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Hintergrund des Verfahrens sind vorübergehend entfallene Taxistandplätze infolge von Tiefbauarbeiten, die voraussichtlich bis Anfang April andauern.
Die Taxivermittlung hatte geltend gemacht, der Wegfall zentraler Standorte führe zu erheblichen Umsatzeinbußen und betrieblichen Problemen. Zudem sei ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar. Sie verlangte daher die Verpflichtung der Stadt Wiesbaden zur Einrichtung gut erreichbarer Ersatzhalteplätze in unmittelbarer Nähe.
Gericht verneint Anspruch mangels eigener Rechtsbetroffenheit
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis. Als reine Vermittlerin betreibe sie selbst keine Taxen und unterliege daher nicht der Betriebspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz. Ein eigener Anspruch auf die Einrichtung von Taxistandplätzen bestehe unter diesen Umständen nicht.
Zwar seien Gemeinden verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze bereitzustellen. Diese Verpflichtung diene jedoch dem öffentlichen Interesse und begründe keine individuellen Ansprüche von Unternehmen auf bestimmte Standorte. Dies gelte für Taxivermittlungen erst recht.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.





