
Weimar, 9. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Eilantrag gegen die Untersagung einer für den 12. April geplanten Mahnwache auf dem Gelände der Gedenkstätte Buchenwald abgelehnt. Die Stadt Weimar hatte zuvor verfügt, die Versammlung auf den Theaterplatz zu verlegen. Die Antragstellerin, Vorständin des Vereins „Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost – EJJP Deutschland e.V.“, wandte sich gegen diese Auflage. Das Gericht bestätigte nun deren Rechtmäßigkeit.
Versammlungsrecht und Schutz der Opferwürde
Nach Auffassung der 1. Kammer liegen die Voraussetzungen für eine Auflage nach § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz vor. Bei der Gedenkstätte Buchenwald handele es sich um einen Ort von herausragender historischer Bedeutung, an dem besondere Anforderungen zum Schutz der Würde der Opfer gelten. Die geplante Versammlung sei geeignet, diese Würde zu beeinträchtigen. Maßgeblich waren dabei insbesondere Inhalte aus der Anmeldung sowie Äußerungen der Antragstellerin im Kooperationsgespräch.
Das Gericht stellte darauf ab, dass die beabsichtigte Verknüpfung des Gedenkens an die NS-Opfer mit aktuellen politischen Konflikten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg, die Opferwürde verletzen könne. Äußerungen der Antragstellerin, das Holocaustgedenken werde zur Rechtfertigung aktueller Gewalt instrumentalisiert, wertete die Kammer als Indiz für eine entsprechende Ausrichtung der Veranstaltung. Auch die Forderung, einen „Völkermord in Gaza“ thematisch einzubeziehen, spreche dafür.
Zudem sah das Gericht im angekündigten Tragen von Kufiya-Schals und der politischen Zielrichtung der Versammlung einen Versuch, die Gedenkstätte für aktuelle politische Botschaften zu nutzen. Dies widerspreche dem Stiftungszweck der Gedenkstätte, der auf das würdige Erinnern an die Opfer nationalsozialistischer Verbrechen gerichtet sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Az.: 1 E 567/26 We).


