Weimar, 18. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Weimar hat in einem Verfahren des AfD-Landesverbands Thüringen gegen den Präsidenten des Thüringer Amtes für Verfassungsschutz teilweise zugunsten der Klägerin entschieden. Das Gericht stellte fest, dass bestimmte Äußerungen des Präsidenten im Juni 2023 gegen das Neutralitätsgebot verstießen, während andere Aussagen rechtmäßig waren.

Neutralitätsverstoß bei Bewertung des Parteiprogramms

Die Klägerin hatte eine Feststellungsklage gegen mehrere Äußerungen des Präsidenten in einem Pressegespräch eingereicht. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Kommentare gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes sowie gegen § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz verstießen. Die Kammer befand, dass die Aussagen, in denen die programmatische Ausrichtung der AfD als „ohne politische Alternativen“ und „inhaltlich kaum vorhanden“ bezeichnet wurde, rechtswidrig sind, da sie die Neutralität der Behörde verletzen.

Andere Äußerungen des Präsidenten, darunter Hinweise auf die Abwehr von Verfassungsfeinden durch die Bürgerinnen und Bürger sowie die Formulierung, AfD-Vertreter würden die Demokratie verunglimpfen, seien zulässig. Die Kammer betonte, dass diese Kommentare auf den Feststellungen der Verfassungsschutzberichte 2021 und 2022 basierten und keine direkte persönliche Bewertung der Klägerin darstellten. Das Sachlichkeitsgebot sei durch die Bezugnahme auf dokumentierte Äußerungen der AfD-Mitglieder eingehalten.

Das Gericht verpflichtete den Präsidenten zudem, die festgestellte Rechtswidrigkeit der unzulässigen Äußerungen öffentlich bekannt zu machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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