Lübeck: Haus Seeblick darf abgerissen werden – Eilantrag scheitert

Schleswig, 17. Februar 2026 (JPD) – Die 8. Kammer des Verwaltungsgericht Schleswig hat im Eilverfahren entschieden, dass die Hansestadt Lübeck das Gebäude „Haus Seeblick“ am Brodtener Steilufer auf Kosten des Eigentümers abreißen lassen darf. Damit blieb ein Antrag des Eigentümers gegen die festgesetzte Ersatzvornahme ohne Erfolg. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Die Stadt Lübeck hatte dem Eigentümer bereits mit Ordnungsverfügung vom 30. September 2025 aufgegeben, das Gebäude bis zum 31. Dezember 2025 selbst zu beseitigen. Diese Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Nachdem der Eigentümer der Anordnung nicht nachkam, setzte die Stadt mit Bescheid vom 21. Januar 2026 die angedrohte Ersatzvornahme fest.

Gericht bestätigt Ersatzvornahme nach sofort vollziehbarer Abrissverfügung

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Klage gegen die Beseitigungsanordnung keine aufschiebende Wirkung entfaltet, da die Verfügung ausdrücklich für sofort vollziehbar erklärt worden war. Für die Zwangsvollstreckung genüge nach dem Gesetz die Bestandskraft oder die Vollziehbarkeit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung sei im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht erneut zu überprüfen.

Da der Antragsteller keinen Eilantrag gegen die ursprüngliche Abrissverfügung gestellt hatte, lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme vor. Ein weiteres Zuwarten sei mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden. Selbst ein vom Eigentümer benannter Gutachter habe ausgeführt, dass Böschungsoberkanten unter extremen Witterungseinflüssen schalenartig abbrechen könnten.

Der Beschluss trägt das Aktenzeichen 8 B 6/26. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht einlegen.

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