
Neustadt an der Weinstraße, 28. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Rückforderung von Anwärterbezügen gegenüber einer ehemaligen Steuerinspektorin für rechtmäßig erklärt. Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 wies die 1. Kammer die Klage einer früheren Finanzbeamtin gegen das Land Rheinland-Pfalz ab. Die Klägerin hatte nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis die Rückzahlung von mehr als 16.000 Euro verhindern wollen.
Die Frau absolvierte von Juli 2018 bis Juni 2021 den Vorbereitungsdienst zur diplomierten Finanzwirtin im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Nach Abschluss der Ausbildung wurde sie zur Steuerinspektorin im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt, beantragte jedoch im März 2023 ihre Entlassung, die zum 30. Juni 2023 wirksam wurde. In der Folge setzte das Landesamt für Finanzen mit Bescheid vom 27. Februar 2024 eine Rückforderung in Höhe von 16.173,65 Euro fest.
Gericht: Anwärterbezüge sind an Verbleib im Staatsdienst geknüpft
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Land Rheinland-Pfalz die während der Ausbildung gezahlten Anwärterbezüge anteilig zurückfordern. Die Kammer stellte klar, dass Anwärterbezüge keine reguläre Alimentation im Sinne des verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzips seien, sondern eine staatliche Vorleistung zur Finanzierung der Ausbildung. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Investition dem öffentlichen Dienst für eine Mindestzeit zugutekomme.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Zahlung der Anwärterbezüge an Auflagen zu knüpfen. Insbesondere müssten bei der Bestimmung des rückforderungsfähigen Betrags weder das Existenzminimum noch der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt werden. Die Rückforderung solle sicherstellen, dass der Staat zumindest teilweise für die Kosten der Ausbildung kompensiert werde, wenn der Beamte oder die Beamtin vorzeitig ausscheide.
Einheitliches Studium rechtfertigt vollständige Erfassung der Bezüge
Das Gericht sah auch die konkrete Berechnung der Rückforderung als rechtmäßig an. Aus dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, welche Anwärterbezüge erfasst seien. Die Rückforderung beziehe sich sowohl auf die fachtheoretischen als auch auf die berufspraktischen Ausbildungszeiten, da insgesamt von einem einheitlichen Studium auszugehen sei.
Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung oder besondere Zahlungserleichterungen erforderlich gemacht hätten, erkannte die Kammer nicht. Die wirtschaftliche Belastung allein genüge hierfür nicht. Damit blieb es bei der Verpflichtung der Klägerin, den festgesetzten Betrag an das Land zu erstatten.
Berufung nur mit Zulassung möglich
Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen. Ob das Verfahren dort fortgesetzt wird, hängt von der Entscheidung über die Zulassung ab.
Mit der Entscheidung stärkt das Verwaltungsgericht die Praxis der Länder, Anwärterbezüge bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Staatsdienst anteilig zurückzufordern. Die Ausbildung in der Steuerverwaltung bleibt damit rechtlich eng an die Verpflichtung gekoppelt, nach Abschluss für eine gewisse Zeit im öffentlichen Dienst tätig zu sein.




