Mit Beschluss vom 5. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Eilantrag gegen die Untersagung der Nutzung zweier Wohnungen in einem Gebäude im Donnersbergkreis abgelehnt.

Das Gebäude wurde ursprünglich als Gaststätte mit Fremdenzimmern genutzt. Durch Genehmigung vom 25. Oktober 1984 erfolgte die Nutzungsänderung in ein Altenpflegeheim. Im Jahr 2014 wurde diese Nutzung wegen erheblicher Brandschutzmängel untersagt und in der Folge aufgegeben. Die durch den Vermieter im Jahr 2018 aufgenommene Wohnnutzung erfolgte ohne die erforderliche Genehmigung.

Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 11. Juli 2019 forderte die zuständige Bauaufsichtsbehörde den Vermieter zur Vorlage eines Bauantrags auf Nutzungsänderung auf. Dieser ging am 6. März 2020 ein, konnte in der Folgezeit jedoch aufgrund fehlender, inhaltlich fehlerhafter oder nicht prüffähiger Bauunterlagen nicht abschließend verbeschieden werden.

Mit gegen die Mieter der beiden Wohnungen gerichteten Bescheiden vom 17. Februar 2023 und 24. April 2025 erließ die zuständige Bauaufsichtsbehörde jeweils eine auf § 81 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) gestützte Nutzungsuntersagung und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an.

Nach § 81 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung solcher Anlagen untersagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.

Der gegen die Nutzungsuntersagung gerichtete Eilantrag wurde mit Beschlüssen der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Juni 2025 abgelehnt.

Für die angestrebte Wohndauernutzung gälten andere bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften als für die Nutzung als Altenpflegeheim. Die hiernach erforderliche Genehmigung der Nutzungsänderung liege nicht vor. Dass das Pflegeheim schon bei Aufgabe des Betriebs den bau- und brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht mehr entsprochen habe, komme erschwerend hinzu. 

Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Dass sich die zuständige Behörde nicht zunächst an den Vermieter gewandt, sondern eigenständige Nutzungsuntersagungen gegen die Mieter ausgesprochen habe, sei nicht zu beanstanden. Im Falle der illegalen Wohnnutzung einer vermieteten Wohnung seien sowohl der mit dem Eigentümer identische Vermieter als auch der Mieter für den baurechtswidrigen Zustand verantwortlich. Im Sinne effektiver Gefahrenabwehr durch sofortige Räumung habe sich die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig vorrangig an den Mieter zu wenden, weil der Vermieter die betreffenden Räume nicht selbst zu illegalen Wohnzwecken nutze. 

Die sofortige Vollziehung liege auch im besonderen öffentlichen Interesse. Einer von der Anlage ausgehenden konkreten Gefahr bedürfe es nicht, da die sofortige Vollziehung eine die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabende Vorbildwirkung einer formell-illegalen Nutzung bekämpfe, dem ungenehmigt Handelnden ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entziehe und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindere.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 05. Juni 2025 – 4 L 523/25 und 4 L 534/25.NW

VG Neustadt an der Weinstraße, 18.06.2025

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