
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einen Rechtsstreit zweier Anwohner gegen Lärmauswirkungen des Festivals des deutschen Films durch Vergleich beendet. Die Stadt Ludwigshafen erkannte dabei die Rechtswidrigkeit der bisherigen Ausnahmegenehmigung an und sicherte künftig strengere Lärmschutzauflagen zu.
Das Verfahren zweier Anwohner der Parkstraße in Ludwigshafen wegen der vom Festival des deutschen Films im Jahr 2024 ausgegangenen Lärmimmissionen wurde am 10. Juli 2025 vor der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße durch einen Vergleich beendet.
Seit 2005 veranstaltet die Festival des deutschen Films gGmbH (Beigeladene) jährlich – gegenwärtig an 19 Tagen – auf dem Park- und Freizeitgelände der Parkinsel in Ludwigshafen ein Filmfestival, bei dem vorwiegend deutsche Filmproduktionen in drei hierfür eigens aufgebauten Kinozelten sowie in einem Freiluftkino gezeigt werden, ein gastronomisches Getränke- und Speiseangebot in einem Zelt und einer Freiluftstrandbar für die Besucher vorgehalten und ein Filmwettbewerb veranstaltet wird. Die täglich stattfindenden Filmvorführungen sollen spätestens um 23.30 Uhr enden.
Für die Veranstaltung des Filmfestivals erteilte die Stadt Ludwigshafen jedes Jahr, so auch im Jahr 2024, auf Antrag der Beigeladenen straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse, gaststättenrechtliche Gestattungen für das gastronomische Angebot und immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für die Nutzung von Tonwiedergabegeräten und bezüglich der Nachtruhebeschränkungen. Die Klage eines Anwohners der Parkstraße gegen die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis wurde bereits durch Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Mai 2025 – 3 K 1364/24.NW – abgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/25).
Mit Bescheid vom 26. Juli 2024 erteilte die Stadt auf Antrag der Beigeladenen eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz zum Betrieb des Gaststättengewerbes vom 21. August 2024 bis 8. September 2024 jeweils von 10.00 bis 23.59 Uhr für die Verabreichung von Speisen und alkoholischen Getränken.
Mit weiterem Bescheid vom 16. August 2024 erteilte sie der Beigeladenen für die Veranstaltung „Festival des deutschen Films“ auf der Parkinsel in Ludwigshafen für die Nutzung von Tonwiedergaberäten und Musikinstrumenten vom 21. August 2024 bis 08. September 2024 widerruflich eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 des Landes-Immissionsschutzgesetz mit Nebenbestimmungen.
Die Kläger, zwei Anwohner der Parkstraße, legten gegen beide Bescheide zunächst Widerspruch ein. Die Widerspruchsverfahren wurden vom Stadtrechtsausschuss am 29. Oktober 2024 eingestellt, da sich die Gestattung bzw. die Genehmigung durch Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer erledigt hätten.
Die Kläger haben danach Klage erhoben, mit der sie die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gestattung bzw. der Genehmigung erstrebten.
In der mündlichen Verhandlung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße nahmen die Kläger die Klage betreffend die Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz zurück.
In dem Verfahren gegen die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung schlossen die Beteiligten – einschließlich der Beigeladenen – zur unstreitigen Verfahrensbeendigung einen Vergleich, der auch einen rechtlichen Rahmen für das Filmfestival 2025 und die Folgejahre setzt. Die Stadt erkannte hierin die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung vom 16. August 2024 an, da sie unzureichende Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor abendlichen und nächtlichen Lärmimmissionen enthalten habe. Sie sicherte zu, bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für das Festival 2025 die aufgezeigten Mängel bei vergleichbarer Sachlage nicht zu wiederholen und die Auflagen entsprechend anzupassen, indem ab 22 Uhr einzelne Immissionsüberschreitungen (Geräuschspitzenwerte) vor den Fenstern der nächstgelegenen Wohnung nur bis zu einem Wert von maximal 65 dB(A) zulässig sind.
Die Kläger erklärten sich damit einverstanden, dass das Festival im Jahr 2025 noch wie bisher an 19 Tagen bis 23.30 Uhr durchgeführt wird, die Beigeladene erklärte, ab dem Filmfestival 2026 an drei Veranstaltungstagen das Programm so zu planen, dass alle Veranstaltungen um 21.30 Uhr enden.
Zudem wurden für August 2025 schalltechnische Messungen und Bewertungen des Beurteilungs- und Geräuschspitzenpegels an den Anwesen der beiden Kläger vereinbart, ersatzweise ein schalltechnisches Lärmprognosegutachten für das nächste nach 2025 stattfindende Filmfestival. Diese schalltechnischen Stellungnahmen werden den Entscheidungen zu einem künftig nach 2025 auf der Parkinsel stattfindenden Filmfestival zugrunde gelegt.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße – 4 K 1362/24.NW und 4 K 1363/24.NW