Leipzig, 10. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage eines Landtagsabgeordneten gegen ein vom Präsidenten des Sächsischen Landtags verhängtes Ordnungsgeld abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass der Abgeordnete seine wirtschaftlichen Aktivitäten in Belarus hätte anzeigen müssen und das Ordnungsgeld in Höhe von 20.862,27 Euro rechtmäßig festgesetzt wurde (Az. 1 K 2748/24).

Ordnungsgeld wegen nicht angezeigter Beteiligungen in Belarus

Der Kläger, Mitglied des 7. und 8. Sächsischen Landtags, war seit Oktober 2020 Mitgesellschafter eines Agrarunternehmens in Belarus und von November 2023 bis Oktober 2024 dessen Direktor. Beide Tätigkeiten hatte er über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren nicht gegenüber dem Landtag angezeigt. Ein Verfahren gegen ihn wurde im April 2024 eingeleitet, nachdem die Medien über seine Geschäftsaktivitäten berichtet hatten. Das Präsidium verhängte im August 2024 ein Ordnungsgeld.

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass die Anzeigepflichten sich aus § 4b Sächsisches Abgeordnetengesetz (SächsAbgG) ergeben. Die erst nachgeholte Meldung der Beteiligung und der Direktorentätigkeit erfolgte erst nach Einleitung des Verfahrens. Aufgrund der Größe des Unternehmens mit einer Nutzfläche von rund 1.500 Hektar und der Dauer des Verstoßes sei weder ein minder schwerer Fall noch leichte Fahrlässigkeit anzunehmen, die eine Ermahnung gerechtfertigt hätten. Auch die Höhe des Ordnungsgeldes liege im mittleren zulässigen Rahmen, da nach § 4e SächsAbgG bis zur Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festgesetzt werden kann, die seit April 2025 monatlich 7.315,70 Euro beträgt.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe erfolgen.

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