Leipzig, 3. Dezember 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage gegen eine polizeiliche Anordnung am Rande einer Filmvorführung am Richard-Wagner-Hain als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte die Feststellung begehrt, dass die Polizei rechtswidrig die Aufforderung „Das Trommeln ist sofort einzustellen“ ausgesprochen habe.

Polizeiliche Maßnahme während Filmvorführung rechtmäßig

Hintergrund der Klage waren Vorfälle am 18. August 2022 während der Vorführung des Films „Ukraine on Fire“. Aufgrund von Handgreiflichkeiten und Störungen der Veranstaltung wurde die Polizei zusammen mit dem Ordnungsamt alarmiert. Vor Ort befanden sich Personen, die laut trommelten. Die Polizei untersagte das Trommeln auf Grundlage des Polizeirechts. Die Klägerin zeigte später eine Versammlung ab 20:30 Uhr beim Ordnungsamt an und argumentierte, die Maßnahme hätte auf das Versammlungsrecht gestützt werden müssen.

Nach drei Verhandlungstagen und der Vernehmung von zwölf Zeugen kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Anordnung keine Versammlung der Klägerin vorlag. Das Trommelverbot sei daher zu Recht auf das Polizeirecht gestützt worden, um Lärmbelästigung und die Störung der Filmvorführung zu unterbinden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

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