Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Eilanträge mehrerer Grundstückseigentümer in Hohenprießnitz gegen behördliche Anordnungen zur Entfernung von Nestern des Eichenprozessionsspinners abgelehnt. Das Gericht betonte die erhebliche Gesundheitsgefahr durch die Brennhaare der Raupen und sah die Eigentümer rechtmäßig als Verantwortliche zur Gefahrenbeseitigung an. Günstigere Alternativen wie Warnschilder oder Absperrungen wurden als ungeeignet bewertet; die Maßnahmen seien zumutbar und im öffentlichen Interesse dringend erforderlich.

Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2025 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts in drei Eilverfahren (3 L 603/25, 3 L 604/24 und 605/25) die Anträge mehrerer Eigentümer gegen Anordnungen des örtlichen Verwaltungsverbandes zur Beseitigung von Nestern des Eichenprozessionsspinners abgelehnt.
Auf den Grundstücken der Eigentümer in der Gemarkung Hohenprießnitz wurden in verschiedenen Bäumen Nester des Eichenprozessionsspinners gefunden. Der Verwaltungsverband forderte sie daraufhin mit Bescheiden vom 3. bzw. 4. Juni 2025 auf, die Nester auf den befallenen Bäumen zu entfernen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Ersatzvornahme, also die Erledigung der Arbeiten durch den Verwaltungsverband selbst, angedroht. Gegen die Bescheide erhoben die Eigentümer Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung trugen sie vor, dass sich die Kosten für eine mechanische Beseitigung der Nester auf 300 bis 500 Euro netto pro Baum zuzüglich 900 Euro netto pro Tag für die Bereitstellung von Hebebühnen beliefen. Die Kosten für einen eventuell erforderlichen Kletterer seien noch höher. Sofern nicht alle Larven beseitigt werden könnten oder Raupen bzw. Schmetterlinge von benachbarten Bäumen wieder einwanderten, würde sich der Eichenprozessionsspinner erneut in den Bäumen ansiedeln, so dass die Maßnahmen jährlich widerholt werden müssten. Die angegriffenen Bescheide enthielten auch keine Ermessenserwägungen hinsichtlich der Störerauswahl. Neben den Antragstellern kämen aber die unmittelbar an den Wald angrenzenden Anwohner als Zustandsstörer in Betracht. Auch sei als weniger belastende Maßnahme eine Absperrung des betroffenen Waldstückes sowie die Aufstellung von Hinweisschildern möglich, um einen physischen Kontakt mit den Raupen zu vermeiden. 
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und führt in den Entscheidungen aus, dass die Inanspruchnahme der Antragsteller als Eigentümer der Waldgrundstücke rechtmäßig sei. Von den Brennhaaren der Raupen des Eichenprozessionsspinners gehe eine Beeinträchtigung des Schutzguts Gesundheit der in der Nachbarschaft lebenden oder sich in der Nähe aufhaltenden Menschen aus. Sie könnten sowohl eine Reizwirkung an Hautstellen und Schleimhäuten als auch allergische Reaktionen durch das enthaltene giftige Protein bewirken. Zu den Symptomen gehörten lokale Hautausschläge in unterschiedlich starker Ausprägung, Reizungen an Mund- und Nasenschleimhaut bis hin zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten und Asthma; begleitend seien Symptome wie Schwindel, Fieber, Müdigkeit und Bindehautentzündungen, im Einzelfall bei überempfindlichen Personen allergische Schockreaktionen möglich. Gefährlich sei der direkte Kontakt mit den Raupen oder den Häutungsnestern sowie den über Jahre am Baum oder Boden verbleibenden Resten der Verpuppungsgespinste. Die Gefahren gingen damit unmittelbar von den Nestern aus und beträfen die Eigentümer. Auf deren Verschulden für das Entstehen des gefährlichen Zustands komme es dabei nicht an. Auch sei kein Ermessensfehler bei der Störerauswahl zu erkennen. Neben den Antragstellern seien weitere Störer nicht erkennbar. Insbesondere kämen die Eigentümer der angrenzenden Wohnbebauung nicht als weitere Störer für eine Inanspruchnahme in Betracht, da die Gefahren unmittelbar von dem Schädlingsbefall der Bäume ausgingen. Schließlich erscheine die Entfernung der Nester sowohl geeignet als auch erforderlich, um den drohenden Gesundheitsgefahren zu begegnen. Da sich die Grundstücke in einem nach dem Naturschutzrecht besonders geschützten Gebiet befänden, sei nur die Beseitigung mittels Absaugen der Nester durch Baumkletterer möglich. Durch das Absaugen könne die weitere Verbreitung der gefährlichen Haare verhindert werden. Andere, mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Insbesondere komme eine Aufstellung von Warnschildern oder das Schließen der Fenster und Türen durch die Anwohner nicht in Betracht. Warnschilder seien bereits vorhanden, könnten jedoch insbesondere die weitere Verbreitung durch die Luft nicht verhindern. Zudem seien sie ungeeignet, den Befall der Anwohnergrundstücke zu verhindern, auf denen bereits Raupen festgestellt wurden. Gleiches gelte für das Absperren des Waldes. Die Maßnahme sei schließlich auch zumutbar. Die zu erwartenden Kosten ließen angesichts des Grundstückswertes nicht erkennen, dass den Eigentümern ein besonderes, nicht zumutbares Opfer auferlegt würde. 
Es liege auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor, da die Haare des Eichenprozessionsspinners von denen erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen, derzeit entstehen und ein Absaugen deshalb sofort zu erfolgen hat. Ein Versäumnis der Verwaltung ist insoweit nicht zu erkennen.

Gegen die Entscheidungen steht den Eigentümern das Rechtsmittel der Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu, die innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist.

VG Leipzig, 23.06.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner