Das Verwaltungsgericht Greifswald hat entschieden, dass eine von der Polizei an einer Schule in Ribnitz-Damgarten durchgeführte Gefährderansprache gegenüber einer Schülerin rechtswidrig war. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, insbesondere weil die Schülerin vor den Augen der Schulöffentlichkeit aus dem Unterricht geholt und in Begleitung von Polizeibeamten ins Sekretariat geführt wurde. Dem Land Mecklenburg-Vorpommern steht noch die Möglichkeit offen, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Die Klägerin ist Schülerin einer Schule in Ribnitz-Damgarten. Der Schulleiter der Schule erhielt eine anonyme E-Mail mit der Information, dass die Klägerin staatschutzrelevante Inhalte in sozialen Netzwerken auf ihrem Tik-Tok-Account verbreite. Die Schule wandte sich daraufhin an die Polizei. Die drei Polizeibeamten gingen nach Feststellung, dass die der E-Mail beigefügten Screenshots keine strafrechtliche Relevanz haben, in Begleitung des Schulleiters zur Klasse der Klägerin, wo der Schulleiter die Klägerin aus dem laufenden Unterricht holte. Die Polizeibeamten blieben hierbei auf dem Flur. Anschließend begaben sich die Beamten mit dem Schulleiter und der Klägerin gemeinsam zum Sekretariat zurück und führten dort eine Gefährderansprache durch. 

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war.

Mit Urteil vom 1. Juli 2025 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald festgestellt, dass die gegenüber der Klägerin durch Polizeibeamte am 27. Februar 2024 in der Schule durchgeführte Gefährderansprache rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt.

Zur Begründung hat die 2. Kammer ausgeführt, dass jedenfalls die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme unverhältnismäßig war. Es hätte mildere Maßnahmen gegeben, als die Schülerin sofort aus dem laufenden Unterricht zu holen und mit ihr vor den Augen der Schulöffentlichkeit in Begleitung von Polizeibeamten ins Sekretariat zu gehen.

Gegen das Urteil steht dem Beklagten der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht offen.

VG Greifswald, 01.07.2025

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