
Frankfurt am Main, 12. Februar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat Veranstaltungen vor einer Moschee im Stadtteil Rödelheim vorläufig als Versammlungen im Sinne des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) eingeordnet. Die 5. Kammer gab einem Eilantrag gegen eine entsprechende Feststellung der Stadt Frankfurt statt, wonach es sich nicht um Versammlungen handele. Damit unterliegen die geplanten Zusammenkünfte zunächst dem Schutz der Versammlungsfreiheit.
Eine Privatperson hatte am 22. Dezember 2025 bei der Stadt Frankfurt Versammlungen unter dem Motto „Religionsfreiheit verteidigen: Hände weg von unserer Moschee“ für das Jahr 2026 angemeldet. Vorgesehen sind wöchentliche Termine donnerstags von 18:30 bis 21:30 Uhr sowie freitags von 12:30 bis 15:00 Uhr an der Eschborner Landstraße. Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 stellte die Stadt fest, dass es sich nicht um Versammlungen handele, und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Gericht: Versammlungseigenschaft kann im Eilverfahren nicht verneint werden
Das Verwaltungsgericht entschied im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten des Anmelders. Im Rahmen der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung könne der geplanten Veranstaltung die Versammlungseigenschaft nicht abgesprochen werden, heißt es in dem Beschluss.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HVersFG ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Von der Versammlung abzugrenzen seien rein religiöse Handlungen, die grundsätzlich nicht auf öffentliche Meinungsbildung zielten und daher nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst würden.
Im vorliegenden Fall könnten jedoch auch religiös geprägte Handlungen im Lichte der Versammlungsfreiheit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Nach Auffassung der Kammer thematisierten frühere Veranstaltungen unter anderem die Schließung der betroffenen Moschee und wandten sich damit gegen ein im Jahr 2024 erlassenes Verbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Zudem sei die Bewertung vergangener Veranstaltungen nicht geeignet, im Voraus für ein ganzes Jahr verbindlich festzustellen, ob künftige Zusammenkünfte Grundrechtsschutz genießen oder nicht.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 L 661/26.F geführt.




