
Darmstadt, 18. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Eilantrag einer Justizvollzugsanwärterin gegen ihre fristlose Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt. Die 1. Kammer bestätigte damit die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Bewerberin wegen fortgesetzter Kontakte zu ihrem inhaftierten Lebensgefährten aus dem Dienst zu entfernen.
Die Antragstellerin hatte ihren Vorbereitungsdienst im Januar 2025 begonnen. Ihren später in Hessen inhaftierten Lebensgefährten kannte sie bereits zuvor und informierte ihre Anstaltsleitung zunächst über die Beziehung. Im weiteren Verlauf setzte sie den Kontakt jedoch fort, ohne dies offenzulegen, und führte unter anderem Telefongespräche sowie schriftliche Korrespondenz mit dem Gefangenen.
Pflichtverletzungen im Justizvollzug entscheidend
Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Anwärterin mehrere beamtenrechtliche Pflichten, darunter die Wohlverhaltens-, Gehorsams- sowie Wahrheitspflicht gegenüber Vorgesetzten. Insbesondere habe sie dienstlich relevante Umstände verschwiegen, obwohl eine Offenlegung erforderlich gewesen sei. Dadurch sei das Vertrauen des Dienstherrn nachhaltig zerstört worden.
Das Gericht betonte die besonderen Anforderungen im Justizvollzug. Bedienstete müssten gegenüber Gefangenen professionelle Distanz wahren, da persönliche Näheverhältnisse erhebliche Sicherheitsrisiken begründen könnten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beschäftigten in derselben Anstalt eingesetzt seien.
Die fristlose Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei gerechtfertigt, wenn ein Verhalten vorliege, das bei Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach sich ziehen würde. Diese Schwelle sah die Kammer im vorliegenden Fall als überschritten an.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Über die eingelegte Beschwerde der Antragstellerin entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 L 2791/25.DA geführt.





