
Berlin, 25. Februar 2026 (JPD) Eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft darf in Berlin-Lichtenberg vorerst nicht mit dem Bau von 237 Wohnungen, einer Kita und Gewerbeeinheiten im „Ilsekiez“ beginnen. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für vorbereitende Baufeldarbeiten als voraussichtlich rechtswidrig bewertet.
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hatte der Wohnungsbaugesellschaft erlaubt, die Vegetation bis zum 28. Februar 2026 zu beseitigen, obwohl dadurch Lebensräume des Haussperlings und der Zwergfledermaus betroffen wären. Ein Naturschutzverband hatte gegen diese Genehmigung Klage eingereicht, woraufhin die Wohnungsbaugesellschaft die sofortige Vollziehung gerichtlich beantragte.
Die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Antrag zurück. Zwar könne die Schaffung von Wohnraum grundsätzlich eine Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten rechtfertigen, dies setze jedoch voraus, dass sich der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtere. Nach Auffassung des Gerichts liegen hierzu ausreichende Feststellungen nicht vor, eine eigenständige Beurteilung sei in der kurzen Frist nicht möglich.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Naturschutz vs. Wohnungsbau
Die Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Priorität des Artenschutzes bei Bauvorhaben. Selbst hochrangige öffentliche Interessen, wie die Schaffung von Wohnraum, können nicht ohne gesicherte naturschutzrechtliche Grundlage umgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht betonte die Notwendigkeit fundierter Prüfungen zum Erhaltungszustand geschützter Arten vor Beginn der Bauarbeiten.






