Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Bindung an Abwendungsvereinbarungen im Milieuschutz

Berlin, 25. März 2026 (JPD) Grundstückseigentümerinnen in Berliner Milieuschutzgebieten bleiben an sogenannte Abwendungsvereinbarungen mit den Bezirken gebunden. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied dies in fünf Verfahren zu Immobilien in Mitte, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg. Die Klagen richteten sich gegen Verpflichtungen, die zur Abwendung des bezirklichen Vorkaufsrechts eingegangen worden waren. Das Gericht wies sämtliche Klagen ab.

Die Klägerinnen hatten zwischen 2018 und 2021 bebaute Grundstücke in sozialen Erhaltungsgebieten erworben. Um die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verhindern, verpflichteten sie sich gegenüber den Bezirken unter anderem, für 20 Jahre keine Umwandlung in Wohnungseigentum vorzunehmen und bestimmte bauliche Änderungen zu unterlassen. Im Gegenzug verzichteten die Bezirke auf ihr Vorkaufsrecht, wodurch die Kaufverträge zügig vollzogen werden konnten.

Abwendungsvereinbarungen trotz BVerwG-Urteil wirksam

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus November 2021, wonach die Ausübung des Vorkaufsrechts in diesen Fällen unzulässig gewesen wäre, machten die Klägerinnen geltend, die Vereinbarungen seien nicht mehr bindend. Die Bezirke hätten sich eine unzulässige Gegenleistung versprechen lassen.

Dieser Argumentation folgte die 19. Kammer nicht. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei die Rechtslage höchstrichterlich ungeklärt gewesen. Beide Seiten hätten die Vereinbarungen bewusst zur Herstellung von Rechtssicherheit geschlossen. Angesichts des gegenseitigen Interessenausgleichs sei es den Klägerinnen zuzumuten, an den Verpflichtungen festzuhalten.

Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

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