
Berlin, 24. Februar 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass der Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verpflichten darf, ein Mehrfamilienhaus ohne Dach vorläufig gegen Witterungseinflüsse zu sichern. Die 19. Kammer wies einen Eilantrag der WEG gegen eine entsprechende bauaufsichtliche Anordnung zurück (Beschluss vom 23. Februar 2026, VG 19 L 554/25).
Hintergrund ist der Umbau des Dachgeschosses durch die Sondereigentümerin im Jahr 2023. Dabei wurde die Dachabdeckung vollständig entfernt; seither drang wiederholt Regenwasser auch in darunterliegende Wohnungen ein. Provisorische Planen boten keinen dauerhaften Schutz, das Bauvorhaben kam inzwischen zum Stillstand. Im Oktober 2025 verpflichtete das Bezirksamt die WEG, das Gebäude fachgerecht mit einer geeigneten Folie abzudichten, den Wetterschutz täglich zu kontrollieren und auch Fassaden sowie Fensterrahmen regelmäßig auf Feuchtigkeitsschäden zu prüfen.
Bauaufsicht darf WEG als Eigentümerin des Daches heranziehen
Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gebäude ordnungsgemäß abzudecken und mit Vorrichtungen zur Regenableitung zu versehen. Fehlt ein Dach, seien zumindest vorübergehende Maßnahmen zum Schutz vor Feuchtigkeit erforderlich. Die Verantwortung hierfür treffe die WEG als Eigentümerin des Gemeinschaftseigentums, zu dem das Dach gehört.
Dass die Sondereigentümerin die Situation verursacht habe, stehe dem nicht entgegen. Die Bauaufsichtsbehörde sei nicht verpflichtet, vorrangig gegen sie vorzugehen, wenn die WEG als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen werden könne. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.






