Antisemitismus-Vorwürfe: Berliner Hochschulgesetz begründet keine einklagbaren Individualrechte gegen Universitäten

Berlin, 23. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine Klage gegen die Freie Universität Berlin wegen angeblich unzureichender Maßnahmen gegen Diskriminierung als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung der 12. Kammer vermittelt das Berliner Hochschulgesetz keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung. Die Vorschrift begründe vielmehr lediglich einen objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen.

Ausgangspunkt des Verfahrens waren Spannungen auf dem Campus im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 und dem anschließenden Militäreinsatz in Gaza. In diesem Kontext kam es zu Protesten, Raumbesetzungen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen. Der klagende Student, Mitglied der jüdischen Gemeinde, sah sich eigenen Angaben zufolge antisemitischen Anfeindungen ausgesetzt und machte geltend, die Universität habe nicht ausreichend für ein diskriminierungsfreies Umfeld gesorgt.

Kein einklagbarer Anspruch aus dem Hochschulgesetz

Das Gericht stellte klar, dass die einschlägige Regelung des Hochschulgesetzes auch unter Berücksichtigung verfassungs- und völkerrechtlicher Vorgaben keine subjektiven Rechte Einzelner begründet. Sie verpflichte die Hochschulen lediglich, im Rahmen organisatorischer Maßnahmen Diskriminierungen vorzubeugen und bestehende Missstände zu beseitigen. Ein unmittelbarer Anspruch auf bestimmte Schutzmaßnahmen lasse sich daraus nicht ableiten.

Betroffenen stehe es jedoch frei, gegen konkrete Rechtsverletzungen durch Dritte auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften vorzugehen. Hierzu zählten insbesondere Regelungen des Hochschulordnungsrechts, des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts sowie des Versammlungsrechts.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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