
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat am 11. Juni 2025 entschieden, dass Eltern keinen Anspruch darauf haben, bestimmte Unterrichtsmaterialien im Sexualkundeunterricht ihrer Kinder untersagen zu lassen. Die von den Eltern beanstandeten Bilder verletzen laut Gericht weder das Gebot der Zurückhaltung noch die altersgemäße Ausgestaltung des Unterrichts. Die schulische Sexualerziehung sei durch den staatlichen Bildungsauftrag gedeckt und ergänze lediglich die elterliche Erziehung, ohne ein Mitbestimmungsrecht der Eltern zu begründen.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 über einen Eilantrag der Eltern eines Schülers der 4. Klasse einer im Kreis Soest gelegenen Grundschule entschieden, der darauf gerichtet war, dem zuständigen Schulamt die Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien im Sexualkundeunterricht ihres Sohnes zu untersagen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Wesentlichen ausgeführt:
Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf die Untersagung der Benutzung bestimmter Unterrichtsmaterialien für den Sexualkundeunterricht ihres Sohnes. Zwar könnten Eltern die gebotene Zurückhaltung und Toleranz bei der Durchführung der Sexualerziehung von dem Staat verlangen. Danach hätten Schulen den Versuch einer Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen, unterlassen. Nach einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ergänze aber die schulische Sexualerziehung die Sexualerziehung durch die Eltern. Daraus lasse sich jedoch kein Anspruch der Eltern darauf, dass bestimmte Unterrichtsmaterialien verwendet oder auch nicht verwendet werden sollen, herleiten. Auch aus den Grundrechten folge grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht der Eltern bezüglich der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht ausnahmsweise in Anbetracht der konkret geplanten Unterrichtsgestaltung. Anhaltspunkte dafür, dass die für den Unterricht ausgewählten Kopiervorlagen nicht dem Gebot der Zurückhaltung und Toleranz entsprechen oder für Grundschulkinder der vierten Klasse nicht geeignet wären, bestünden nicht. Insbesondere die von den Antragstellern als „Nackte Mutter vor den Kindern beider Geschlechter“, „entbindende Frau“, „Vagina im Großformat“ und „Penis im Großformat“ beschriebenen Bilder verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Die Unterrichtsmaterialien seien vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag in vollem Umfang gedeckt. Es gehe bei dem Bildmaterial offensichtlich nur um die Wissensvermittlung biologischer Fakten auf dem Gebiet der menschlichen Sexualität in sachlicher, altersgemäßer Art und Weise, ohne dass dabei bestimmte Normen aufgestellt oder Empfehlungen für das sexuelle Verhalten der Kinder gegeben würden.
Gegen den Beschluss der Kammer kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 10 L 717/25
VG Arnsberg, 23.06.2025