VG Aachen hebt Versammlungsverbot vor Abtreibungspraxis auf

Aachen, 18. März 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Aachen hat ein Versammlungsverbot im Umfeld einer gynäkologischen Praxis, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, für rechtswidrig erklärt. Das Land hatte einem Verein, der monatlich sogenannte Gebetsvigilien abhält, untersagt, seine Versammlung im Umkreis von 100 Metern um den Praxiseingang durchzuführen, und eine Ausweichfläche zugewiesen. Gegen diese Beschränkung hatte der Verein geklagt.

Versammlungsfreiheit überwiegt bei kurzer Konfrontation

Die 6. Kammer stellte fest, dass die Maßnahme nicht mit den Grundrechten der Versammlungsteilnehmer vereinbar sei. Die einschlägigen Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes untersagten weder allgemein Meinungsäußerungen noch eine Konfrontation von Schwangeren mit abweichenden Ansichten. Nach den Feststellungen des Gerichts komme es lediglich zu kurzen Begegnungen von wenigen Sekunden, denen Betroffene ausweichen könnten. Eine unzumutbare Belastung im Sinne eines „Spießrutenlaufs“ liege daher nicht vor.

Zudem finde die Versammlung nur einmal im Monat statt. Die Teilnehmer beschränkten sich nach Angaben des Vereins auf stilles Gebet und das Mitführen religiöser Symbole, ohne aktiv auf Frauen zuzugehen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

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